Mit der Zustimmung zum Novellierungsvorschlag der hart umkämpften Düngeverordnung der Bundesregierung hat der Bundesrat zunächst die aus Brüssel drohenden Strafzahlungen abgewendet. Nachdem sich die Bundesregierung vorab mit der EU-Kommission darauf verständigt hatte, dass die verschärften Regeln in den Roten Gebieten erst ab 2021 gelten sollen, wenn der Bundesrat der Verordnung zustimmt, hatte die Mehrzahl der Bundesländer ihren Widerstand aufgegeben. Für die Umsetzung der Abgrenzung und Binnendifferenzierung der Roten Gebiete haben die Länder nun neun Monate Zeit bis Ende Dezember 2020.

Vor dem Hintergrund, dass Deutschland im Falle einer Nichtzustimmung des Bundesrats in der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie jeden Handlungsspielraum an Brüssel verloren hätte und für alle Landwirte im ganzen Bundesgebiet harte, pauschale Regelungen von EU-Seite ohne notwendige Differenzierungen drohten, hält der Bundesverband Deutscher Milchviehhalter die heute gefallene Entscheidung für keine zufriedenstellende, aber eine notwendige Entscheidung. Eine hohe Verantwortung, diese Regeln in der Umsetzung bestmöglich, d.h. wissenschaftlich fundiert und praxistauglich auszugestalten, kommt nun auf Bund und Länder zu.

„Viel zu lange hat die deutsche Bundesregierung der vergangenen und aktuellen Legislaturperiode zusammen mit den Verbänden der Agrar- und Ernährungsindustrie versucht, die EU-Kommission in Brüssel mit Pauschallösungen auf dem Rücken der gesamten bäuerlich geprägten Landwirtschaft zufriedenzustellen“, kritisiert BDM-Vorsitzender Stefan Mann. „Dieser Versuch ist längst kläglich gescheitert. Schon im Novellierungsprozess zur Düngeverordnung 2017 hat der BDM immer wieder auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Nitratproblematik konkret dort zu lösen, wo sie offensichtlich ist. Die Überprüfung des Messstellennetzes sowie eine Binnendifferenzierung hätte längst stattfinden müssen, wenn man – so wie der BDM es seit 2014 fordert – die Probleme dort lösen will, wo sie wirklich sind. Und bereits 2017 war klar, dass sich die EU-Kommission mit der Düngeverordnung von 2017 nicht zufrieden geben wird.“

Nach dem heutigen Bundesratsbeschluss und dem damit möglichen Inkrafttreten der Düngeverordnung geht es nun darum, den in den Entschließungsanträgen des Bundesrats enthaltenen Handlungsbedarf schnellstmöglich abzuarbeiten, damit die Landwirte Planungssicherheit und eine ausreichende Vorbereitungszeit für die Umsetzung haben.

„Mit der Verlängerung des Übergangszeitraums bis zum 31.12.2020 muss es den Ländern gelingen, die Binnendifferenzierung umzusetzen und die Messstellenproblematik zumindest weitgehend zu lösen“, fordert BDM-Vorsitzender Stefan Mann. „Es ist ein Armutszeugnis, dass es so viel Druck von der Straße gebraucht hat, damit das immerhin nun in Angriff genommen wird. Den Bauern in diesem Zusammenhang pauschal Erpressung vorzuwerfen, ist völlig verfehlt.“

Mahnende Worte richtet der BDM-Vorsitzende an die Bundesregierung auch bezüglich der zukünftigen Ausrichtung der AgrarMarktpolitik. „Die Notwendigkeit, negativen Umweltentwicklungen mit Verschärfungen von Verordnungen begegnen zu müssen, liegt nicht in erster Linie an einem Fehlverhalten der Landwirtschaft, sondern ist Folge der Ausrichtung der Agrarmarktpolitik“, stellt Mann fest.

Die Ausrichtung der Landwirtschaft, möglichst günstige Rohstoffe zu produzieren, damit die Agrar- und Ernährungsindustrie mit weltweit wettbewerbsfähigen Lebensmitteln die Weltmärkte erobern kann, dient in erster Linie den Interessen der Ernährungs- und Agrarindustrie. Die Folge ist ein immenser Kostendruck für die Landwirtschaft, der dazu führt, dass die Landwirtinnen und Landwirte immer billiger, immer mehr und damit auch intensiver und immer weniger auf Nährstoffkreisläufe achtend produzieren müssen. „Wer meint, allein mit Verordnungen die entstandenen Probleme lösen zu können, ist auf dem Holzweg. Wir brauchen eine Neuausrichtung der Agrarmarktpolitik auf die Interessen der Bäuerinnen und Bauern, der Gesellschaft und unserer Tiere“, fordert Mann eindringlich.

(Weitere konkrete Nachbesserungen, die der BDM bei der Ausgestaltung der DüV für notwendig hält, finden sich in beigefügtem Dokument.)

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