Heute findet die 1. Lesung des Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes – GKV-IPReG im Bundestag statt. Seit der Veröffentlichung des ersten Referentenentwurfes sind bereits neun Monate vergangen. Durch die Corona-Pandemie steigt der Bedarf an Rehabilitation auch für ältere Patienten, deshalb muss das Gesetz jetzt schnell verabschiedet werden.

Die Beratungen des Gesetzentwurfes haben bereits im August 2019 begonnen. Das heißt, das Gesetzgebungsverfahren wurde nicht wegen der Corona-Pandemie aufgehalten, sondern „hängt“ bereits seit neun Monaten fest.

Was ist der Inhalt des Gesetzentwurfes?

Das GKV-IPReG sieht Regelungen für medizinische Reha-Leistungen der Krankenkassen im Geltungsbereich des SGB V vor und betrifft daher in erster Linie ältere Rehabilitanden.

Der Gesetzentwurf bietet gute Ansätze, um diesen Patienten notwendige Reha-Leistungen schnell und bedarfsgerecht zukommen zu lassen, denn das GKV-IPReG sieht vor, dass geriatrische Reha-Leistungen zukünftig ohne Prüfung durch die Krankenkassen direkt verordnet werden können. Ebenso sollen Anschlussheilbehandlungen (AHB) oder Anschlussrehaleistungen (AR) für geriatrische Rehabilitation auf dem Weg des Direktzugangs möglich werden. Das ist nach Einschätzung der DEGEMED ein richtiger Schritt. Die DEGEMED fordert, dass der Direktzugang zusätzlich für alle Indikationen gelten muss, nicht nur für die Geriatrie, wenn der Grundsatz „Reha vor Pflege“ ernsthaft umgesetzt werden soll.

Die Corona-Pandemie macht den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens nun umso drängender, weil gerade ältere Patienten in besonderer Weise unter der Pandemie leiden.

Darüber hinaus ist es dringend notwendig, dass die im Gesetzentwurf vorgesehene Aufhebung der Grundlohnsummenbindung schnell wirksam wird. Durch die Aufhebung der Grundlohnsummenbindung können zukünftig bessere, weil angemessene Vergütungen von Reha-Leistungen vereinbart werden. Das wird ebenfalls seit langem von der DEGEMED gefordert.

Bereits vor Beginn der Pandemie war die Vergütung von Reha-Leistungen im Geltungsbereich des SGB V nicht ausreichend.

Seit Beginn der Pandemie haben Reha-Kliniken darüber hinaus erhebliche Belegungsrückgänge bis hin zur vollständigen Schließung hinnehmen müssen. Dies hat drastische Einnahmerückgänge zur Folge, die für einige Reha-Kliniken existenzbedrohend sind. Die Vergütungsrückgänge in Folge der Pandemie werden durch die finanziellen Rettungsschirme der Bundesregierung abgefangen. Sie sind zeitlich bis zum 30.09.2020 befristet und verhindern lediglich Liquiditätsengpässe der Kliniken. Die Rettungsschirme entschärfen die finanzielle Lage der Kliniken daher nicht dauerhaft. Um eine dauerhafte Verbesserung der Vergütung von Reha-Leistungen zu erreichen, muss daher zusätzlich die Grundlohnsummenbindung aufgehoben werden.

Darüber hinaus enthält das Gesetz weitere wichtige Regelungen:

  • Die Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts, durch die anteilige Übernahme von Zusatzkosten durch die Krankenkassen, die bisher allein von den Rehabilitanden getragen werden.
  • Die Einführung von Rahmenempfehlungen, die das Vertragsverhältnis zwischen Reha-Kliniken und Krankenkassen transparenter und gleichberechtigter gestalten sollen.
  • Die Einführung einer Berichtspflicht des GKV-Spitzenverbandes gegenüber dem Deutschen Bundestag über die Entwicklung der geriatrischen Rehabilitation.

Nach Auffassung der DEGEMED gehen die Vorschläge, die im GKV-IPReG hierzu gemacht werden, in die richtige Richtung. Im Detail besteht aber dringender Korrekturbedarf. So fordert die DEGEMED gegenüber dem Gesetzentwurf Verbesserungen beim Zugang zu Rehabilitation und bei der vorgesehenen Regelung zur Übernahme der Zusatzkosten, wenn Rehabilitanden vom Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch machen. Ebenso sollten die vorgesehenen Rahmenempfehlungen zu Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen durch abweichungsfeste Rahmenverträge ersetzt werden.

Wichtig ist es, dass diese Korrekturen am Gesetzentwurf nun schnell erfolgen, damit die Verbesserungen für Reha-Kliniken noch in diesem Jahr wirksam werden können.

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