Da die Bevölkerung immer älter und kränker wird und in ländlichen Regionen häufig eine medizinische Unterversorgung droht, haben Praxisinhaber oft ihre Belastungsgrenze erreicht oder gar überschritten. „Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass Mediziner nach Möglichkeiten suchen, Abhilfe zu schaffen, und das natürlich möglichst ohne allzu große Umsatzeinbußen“, sagt Mathias Parbs, Steuerberater bei Ecovis in Rostock.

Mit qualifiziertem Personal zusammenarbeiten

Ein Weg zur umfassenden Patientenversorgung ist die Beschäftigung nichtärztlicher Praxisassistenten (NäPa). „Wenn bestimmte Voraussetzungen in Form von Fallzahlen und Beschäftigungszeiten erfüllt sind, können diese sowohl für haus- als auch fachärztliche Aufgaben eingesetzt werden. Die Voraussetzung ist, dass entsprechende Arbeiten, die die nichtärztlichen Praxisassistenten ausführen dürfen, anfallen“, erklärt Parbs (siehe Kasten).

Möglich ist der Einsatz von nichtärztlichen Praxisassistenten bereits seit 2009. Die Grundlage schafft die „Delegations-Vereinbarung“ im Zusammenhang mit dem Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V). Ausführen und abrechnen der verordneten Leistungen darf man aber erst, wenn die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung (KV) das auch genehmigt hat.

„Die Bezeichnung der nichtärztlichen Praxisassistenten ist vielfältig und hängt von den Ausbildungsmodellen ab, die sich alle ähneln“, sagt Parbs. So gibt es zum Beispiel die VerAH (Versorgungsassistenz in der Hausarztpraxis), die über den Hausärzteverband ausgebildet wird. In Brandenburg heißt sie AGnES (Arztentlastende Gemeindenahe, E-Health-gestützte Systemintervention), während sie in Nordrhein-Westfalen auf den Namen EVA (Entlastende Versorgungsassistenz) hört.

Allen gemeinsam ist: Nur wenn zusätzlich zur Weiterbildung, beispielsweise zur EVA, ergänzende Ausbildungsstunden oder -module nach dem „Fortbildungscurriculum für Medizinische Fachangestellte und Angehörige anderer Gesundheitsberufe der Bundesärztekammer zum NäPa“ belegt wurden, können die Leistungen abgerechnet werden. „Das war bislang anders, da konnte auch die EVA abgerechnet werden“, sagt Parbs, „jetzt ist der Abschluss vereinheitlicht und auf dieser Basis bei der KV abrechenbar.“

Was die NäPa kostet und bringt

Die nichtärztliche Praxisassistenz unterstützt den Arzt bei der Betreuung der Patienten. Sie führt Hausbesuche sowie Besuche in Alten- und Pflegeheimen durch. Der Arzt überwacht die Tätigkeit der Assistenten und muss deshalb jederzeit für die NäPa erreichbar sein. Sie stimmt sich immer mit dem Arzt ab, informiert nach Hausbesuchen über die erhobenen Befunde und durchgeführten Maßnahmen.

„Entsprechend ausgebildetes Personal zu finden ist schwierig. Es bietet sich daher an, geeignete und in der Praxis angestellte Medizinische Fachangestellte auszubilden“, empfiehlt Parbs. Die Kosten der Ausbildung sind übersichtlich und betragen, je nach Ausbildungsinstitut oder Ärztekammer und abhängig von der Vorausbildung sowie Berufserfahrung, zwischen 1.500 und 3.250 Euro.

„Schließt der Praxisinhaber mit der Medizinischen Fachangestellten (MFA) eine entsprechende Fortbildungsvereinbarung und übernimmt die Kosten, kann er diese voll als Betriebsausgaben absetzen“, erklärt Parbs. Gut investiertes Geld, denn bereits während der Ausbildung fließen über die KV Vergütungen zu. So wird ein Strukturzuschlag gezahlt, der im Moment mit 23.800 Punkten zum Orientierungswert im Quartal vergütet wird. Zusätzlich werden die durchgeführten Haus- und Pflegeheimbesuche inklusive Wegekosten bezahlt.

Wird das Modell richtig umgesetzt, gewinnen alle Beteiligten. Dem Praxisinhaber bietet es Arbeitsentlastung, generiert höhere KV-Umsätze und motiviert Mitarbeiter, weil sie verantwortungsvollere Aufgaben und eine bessere Bezahlung haben. „Und nicht zuletzt schafft es eine höhere Patientenzufriedenheit durch intensivere Betreuung“, sagt Ecovis-Steuerberater Parbs.

Die nichtärztliche Praxisassistenz (NäPa) auf einen Blick

Wer NäPa werden kann

Wer sich zur NäPa weiterbilden möchte, braucht

  • eine Berufsausbildung und erfolgreich abgeschlossene Prüfung zur Medizinischen Fachangestellten, zur Arzthelferin oder eine Berufsausbildung in einem anderen medizinischen Fachberuf und
  • den Nachweis von mindestens drei Jahren Berufstätigkeit in einer hausärztlichen Praxis.

Wer NäPa beschäftigen darf

Wer eine NäPa einstellen und diese abrechnen will, muss sich das von der KV genehmigen lassen und einige Voraussetzungen erfüllen. Der Arzt muss gegenüber der KV erklären, dass eine NäPa mit der geforderten Qualifikation für mindestens 20 Wochenstunden in der Praxis beschäftigt ist und er eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt:

  • In den vergangenen vier Quartalen wurden durchschnittlich mindestens 700 Fälle (mit voller Zulassung) je Quartal behandelt oder
  • in den vergangenen vier Quartalen wurden im Durchschnitt mindestens 120 Fälle je Quartal bei Patienten, die älter als 75 Jahre sind, behandelt.

Ausführlichere Informationen finden Sie hier: https://www.kbv.de/html/12735.php oder sprechen Sie mit Ihrem Ecovis-Berater.

Mathias Parbs, Steuerberater bei Ecovis in Rostock

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