Die „Novemberhilfe“ der Bundesregierung soll erstmals seit Beginn der Corona-Maßnahmen Soloselbstständigen die Auszahlung eines von ihrem Einkommen 2019 abhängigen „fiktiven Unternehmerlohns“ ermöglichen. Sie ist als Überbrückungsmaßnahme für die Zeit des zweiten Lockdowns geplant, von dem das Kulturleben in besonderem Maße betroffen ist. Dass der Lockdown nach dem November verlängert wird, scheint inzwischen allerdings außer Frage zu stehen. Am 25. November 2020 berät die Bundeskanzlerin erneut mit den Ländern über die aktuellen Corona-Maßnahmen.

Hierzu Prof. Christian Höppner, Generalsekretär des Deutschen Musikrates: „Der Deutsche Musikrat appelliert an die Bundesregierung, die Regularien bei der ‚Novemberhilfe‘ anzupassen und diese Hilfsmaßnahme für die Gesamtdauer des zweiten Lockdowns zu verlängern. Die Advents- und Weihnachtszeit ist für viele Soloselbstständige die einkommensstärkste Spanne im Jahr; gerade jetzt von einem Arbeitsverbot betroffen zu sein, tut Geist und Geldbeutel gleichermaßen weh. Zudem verhindert die aktuelle Situation jegliche Planungsperspektive.
Die ‚Novemberhilfe‘ der Bundesregierung weist in die richtige Richtung, wenn die Regularien so angepasst werden, dass nicht nur ein Bruchteil der soloselbstständigen Kreativschaffenden von dieser Hilfe profitieren wird. Der geforderte Nachweis, dass regelmäßig 80% des Umsatzes mit vom Lockdown betroffenen Institutionen gemacht werden und im Lockdown Umsatzeinbußen von mind. 80% zu erwarten sind, ist unverhältnismäßig. So werden beispielsweise diejenigen, die aktuell mit kleinen Stipendien oder Lehraufträgen über einen minimalen finanziellen Rettungsanker verfügen, pauschal von den staatlichen Hilfen ausgeschlossen. Die ‚Novemberhilfe‘ mit den geforderten Anpassungen aber wäre ein faires Pendant zur Kurzarbeitsregelung der Angestellten und damit eine wichtige Maßnahme, um das Musikleben in seiner Kulturellen Vielfalt zu bewahren.“

Nach der „Novemberhilfe“ ist bis Juni 2021 eine „Neustarthilfe“ für Soloselbstständige im Rahmen der Überbrückungshilfe III geplant. 25% des Umsatzes im Vergleichszeitraum 2019 sollen demnach als einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von insgesamt max. 5000 Euro als Kosten geltend gemacht werden können und auch für Lebenshaltungskosten verwendet werden. Im Maximalfall wären dies monatlich 714 Euro, gerade für Geringverdiener allerdings deutlich weniger. Auch hier bedarf es Nachbesserungen in Form eines höheren Satzes, damit die Hilfen nicht nur symbolisch bei den Betroffenen ankommen.

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