Einen Kalender mit historischen Aufnahmen veröffentlichen oder ein Video von der letzten Vereinsveranstaltung posten, Zeitungsausschnitte für eine Ortschronik nutzen oder Fotos der Museumsexponate online stellen – häufig sind Ehrenamtliche mit dem Urheberrecht konfrontiert. Der Westfälische Heimatbund hat nun gemeinsam mit dem Münsteraner Fachanwalt Wilhelm Achelpöhler eine praxisnahe Hilfe für die Arbeit engagierter Laien vorgelegt.
"Der Westfälische Heimatbund setzt sich als Dachverband der Heimatbewegung in Westfalen für die Stärkung bürgerschaftlichen Engagements mit Blick auf geeignete Rahmenbedingungen ein. Uns ist daran gelegen, Ehrenamt zukunftsfest und rechtssicher aufzustellen. Die freiwillig Engagierten sollen sich mit ihrer ganzen Kraft und Kreativität ihrem Tun widmen können, ohne unnötig Zeit im Bürokratiedschungel zu verschwenden", so Matthias Löb, Vorsitzender des Westfälischen Heimatbundes. "Für uns heißt Anerkennung des Ehrenamtes konkrete Unterstützung zu bieten, damit der freiwillige solidarische Einsatz für die Gesellschaft gelingen kann."

"Aus unserer täglichen Beratungspraxis wissen wir, dass viele Akteurinnen und Akteure durch immer komplexere rechtliche Regelungen verunsichert und zum Teil dadurch überfordert sind. Da möchten wir als Dienstleister unter anderem mit dem neuen Leitfaden zum Urheberrecht ansetzen," erläutert WHB-Geschäftsführerin Dr. Silke Eilers. "Mit dem Thema gibt es in der Arbeit unserer Mitglieder an vielen Stellen Berührungspunkte – sei es in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, der Vermittlung von lokalen Forschungen, bei Ausstellungen oder dem Umgang mit Archivgut. Es geht darum, Hilfe zur Selbsthilfe anzubieten und einfach auch Mut zu machen. Exemplarische Fallbeispiele, Musterverträge und Checklisten sollen die Angst vor urheberrechtlichen Fragen mindern."

Der WHB hat bei der neuen Publikation mit Wilhelm Achelpöhler, Fachanwalt für Verwaltungs-, Urheber- und Medienrecht aus Münster, zusammengearbeitet. "Aus meiner Tätigkeit sind mir auch die Sorgen und Nöte ehrenamtlich Engagierter sehr gut bekannt. Die Idee, eine Handreichung gerade für diese Zielgruppe zu erstellen und ein schwieriges Rechtsgebiet verständlich darzustellen, hat mir gleich sehr gut gefallen", bekennt Achelpöhler. Dabei gehe es um die Antwort auf typische Fragen wie die Fotonutzung in unterschiedlichen Kontexten, Film- und Musikvorführungen oder die Verwendung von Texten Dritter – Themen, welche nicht allein Heimatvereine beschäftigen. "Mir ist daran gelegen, den Akteurinnen und Akteuren gangbare Wege aufzuzeigen anstatt mit Fachbegriffen und Verboten abzuschrecken. Ich gehe davon aus, dass wir damit einen Nerv getroffen haben und ein großer Bedarf – auch überregional – für dieses Angebot bestehen wird."

Die Publikation "Urheberrecht in der Praxis. Ein Leitfaden für Heimatengagierte" ist soweit der Vorrat reicht kostenlos über die Geschäftsstelle des WHB erhältlich und steht auch digital über die WHB-Webseite (http://www.whb.nrw) zur Verfügung.

Beispiele aus der Praxis
Ein Nachlass enthält zahlreiche Fotografien. Die Erbin schenkt diese Fotografien dem örtlichen Heimatverein. Damit ist dieser jetzt Eigentümer der Fotografien. Dennoch kann er sie nicht ohne Weiteres veröffentlichen. Denn das Recht, darüber zu bestimmen, ob ein Foto vervielfältigt wird, steht nicht dem Eigentümer der Fotografie, sondern dem Urheber der Fotografie zu, also dem, der es einst gemacht hat. Im Zweifel sollte daher bei Übernahme des Nachlasses geregelt werden, wie mit den urheberrechtlich geschützten Werken umgegangen wird.

Ein Heimatverein stellt sich die Frage, ob ein Foto, das schon einmal in einem Buch oder einer Zeitung veröffentlicht wurde, einfach für seine Zwecke abgedruckt oder ins Netz gestellt werden darf? Nein. Das darf nur, wer die Nutzungsrechte für die Vervielfältigung und Verbreitung hat. Ausnahmen gelten hier für Zeitungsartikel, aber ausschließlich zu privaten Zwecken. Die Veröffentlichung auf einer Internetseite stellt keinen privaten Zweck dar. Ist das Foto nicht mehr urheberrechtlich geschützt, dann darf es veröffentlicht werden.

Der Heimatverein möchte für seine Webseite ein Foto verwenden, das sich auf der Seite eines Tourismusvereins befindet. Er kann dieses Bild durch eine Verlinkung beziehungsweise einen sogenannten Frame auf der eigenen Seite einbinden. Wer ein im Internet gefundenes Foto abspeichert und auf die Webseite hochlädt, macht dieses Foto erneut öffentlich zugänglich. Dafür ist eine Erlaubnis der Rechteinhaber erforderlich. Etwas anderes gilt jedoch, wird dieses Foto nicht gespeichert, sondern nur über einen Link in die eigene Seite eingebunden. Diese Einbindung des Fotos stellt keine erneute öffentliche Zugänglichmachung dar und ist deshalb zulässig, jedenfalls, wenn man nicht auf eine Seite verweist, die das Bild offensichtlich illegal verbreitet und besondere Schutzvorrichtungen nicht überwunden werden.

Der Heimatverein lädt zu einem vereinsinternen Kinoabend und beabsichtigt, einen Film, der vor Ort gedreht wurde, zu zeigen. Bei dem Kinoabend sind teilweise auch Freunde und Bekannte von Mitgliedern anwesend. Damit liegt eine öffentliche Vorführung vor und das Recht der öffentlichen Vorführung ist vom Filmhersteller einzuholen. Sind ausschließlich Vereinsmitglieder anwesend, ist das Recht der öffentlichen Vorführung nicht erforderlich. Wenn allerdings so viele Vereinsmitglieder anwesend sind, dass von einer persönlichen Verbundenheit nicht mehr ausgegangen werden kann, ist ebenfalls das Recht der öffentlichen Vorführung vom Filmhersteller einzuholen. Hierzu ein Praxistipp: Oftmals können Lizenzen für die öffentliche Wiedergabe von Filmen von Vereinen für wenig Geld bei den Filmherstellern eingeholt werden. Gerade im Bereich der Dokumentarfilme und älterer Filme bewegen sich die Summen im mittleren zweistelligen Bereich. Der Vorteil ist dann, dass der Kinoabend auch öffentlich beworben werden darf, was Interessierte anlockt.

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