„Es ist zwar noch kein Urteil gesprochen, dennoch geben die Ausführungen des Generalanwalts den Spielern Anlass zur Hoffnung. Sie sind mehr als ein Fingerzeig, denn häufig folgen die Richter am EuGH dem Generalanwalt“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte.
Dem Verfahren vor dem EuGH liegt eine Klage gegen den Sportwettenanbieter Tipico auf Rückzahlung der bei Online-Sportwetten erlittenen Verluste zugrunde. Der Kläger hatte zwischen 2013 und 2020 über die deutschsprachige Webseite von Tipico an Online-Sportwetten teilgenommen und dabei unterm Strich rund 4.000 Euro verloren. Den Verlust forderte er von Tipico zurück, da der Wettanbieter in diesem Zeitraum nicht über die in Deutschland erforderliche Lizenz verfügte und daher gegen das Verbot von Online-Glücksspielen verstoßen habe. Die geschlossenen Verträge seien daher nichtig.
Der BGH machte zwar deutlich, dass er den Rückzahlungsanspruch des Klägers für gerechtfertigt hält. Allerdings schaltete er den Europäischen Gerichtshof ein, damit dieser klärt, ob das deutsche Verbot von Online-Glücksspielen mit dem europäischen Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist, auch wenn das Vergabeverfahren zuvor unionsrechtswidrig durchgeführt worden war.
EuGH-Generalanwalt Nicholas Emiliou machte in seinem Schlussantrag nun deutlich, dass der Anspruch des Spielers auf Rückzahlung seiner Verluste gerechtfertigt sein kann. Er führte aus, dass ein Veranstalter von Online-Sportwetten, der seine Dienstleistung in Deutschland anbietet, ohne im Besitz der erforderlichen Genehmigung zu sein, zur Rückerstattung der Wetteinsätze verpflichtet sein kann.
Ein EU-Mitgliedsstaat könne für das Veranstalten von Online-Glücksspielen eine Konzession verlangen, wenn dies mit der im Unionsrecht garantierten Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist. Dies sei bei dem deutschen Verbot von Online-Glücksspielen ohne gültige Lizenz der Fall. Das könne dann auch zur Folge haben, dass ein Veranstalter, der seine Online-Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis anbietet, den Spielern die Verluste erstatten muss. Diese Folge sei im Hinblick auf das angestrebte Ziel des Verbraucherschutzes grundsätzlich verhältnismäßig, so der Generalanwalt.
Allerdings könne es auch Ausnahmen geben, wenn der Veranstalter der Online-Sportwetten von den zuständigen deutschen Behörden präzise, unmissverständlich, nicht an Bedingungen geknüpfte und einheitliche Zusicherungen erhalten hat, dass er die Konzessionsauflage nicht durchsetzen müsse und er auf dieser Grundlage seine Tätigkeiten angeboten hat. Dann seien die zivilrechtlichen Folgen unverhältnismäßig. Rechtsanwalt Sittner: „Dann hätte der Spieler zwar keinen Rückzahlungsanspruch gegen den Anbieter. Er könnte aber ggf. Ansprüche gegen den Staat geltend machen.“
Der Generalanwalt stellte aber auch klar, dass eine solche Ausnahme nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. So könne sich der Veranstalter nicht darauf berufen, dass das Konzessionsvergabeverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden war, und er deshalb quasi im Wege der „Selbsthilfe“ die Online-Sportwetten ohne die erforderliche Lizenz angeboten hat.
„Die Schlussanträge des Generalanwalts bestätigen, dass Spieler Ansprüche auf Rückerstattung von Verlusten gegen Anbieter ohne deutsche Lizenz grundsätzlich durchsetzen können und dieses Recht nicht pauschal von dem Recht auf Dienstleistungsfreiheit in der EU ausgeschlossen wird. Auch wenn die Schlussanträge für den EuGH nicht bindend sind, zeichnet sich ab, dass Spieler ihre Verluste von den Anbietern zurückfordern können“, so Rechtsanwalt Sittner.
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