In Braunschweig zählt der Immobilienbestand zu einem der größten privaten Vermögenswerte. Viele Eigentümer in der Löwenstadt möchten ihr Haus oder ihre Wohnung schon zu Lebzeiten an die nächste Generation übertragen, ohne dabei die eigene Wohnsituation oder Mieteinnahmen aufzugeben. Genau für diesen Fall hat der Gesetzgeber den Nießbrauch geschaffen. Das im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Nutzungsrecht eröffnet umfangreiche Gestaltungsspielräume in der Vermögensplanung und bietet steuerliche Vorteile. Eine fundierte Immobilienbewertung in Braunschweig ist dabei oft der erste Schritt, um die steuerlichen Spielräume realistisch einschätzen zu können.

Was Nießbrauch bedeutet

Der Begriff geht auf das lateinische „usus fructus" zurück und beschreibt im Kern den Genuss der Früchte einer Sache. Übertragen auf Immobilien heißt das: Der Nießbraucher darf eine Immobilie nutzen und wirtschaftlich verwerten, ohne deren Eigentümer zu sein. Geregelt ist das Recht in § 1030 BGB.

Ein Wohnrecht berechtigt schlicht zum Bewohnen einer Immobilie. Der Nießbrauch geht deutlich weiter. Der Berechtigte darf die Immobilie auch vermieten, verpachten oder gewerblich nutzen. Die daraus erzielten Einnahmen fließen ihm zu. Verkaufen oder grundlegend umbauen darf er sie hingegen nicht. Dieses Verfügungsrecht bleibt beim Eigentümer.

Eintragung im Grundbuch

Der Nießbrauch wird üblicherweise gemeinsam mit dem Schenkungs- oder Kaufvertrag notariell beurkundet und anschließend in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen (§ 873 BGB). Erst durch diesen Eintrag erhält der Berechtigte volle Rechtssicherheit. Ohne Grundbucheintrag handelt es sich lediglich um ein schuldrechtliches Verhältnis. Im Falle einer Zwangsversteigerung würde ein nicht eingetragener Nießbrauch ersatzlos verfallen.

Die Kosten für die Eintragung richten sich nach dem Wert des Nießbrauchs und werden in der Regel vom Berechtigten getragen. Zuständig für die Eintragung ist in Braunschweig das Grundbuchamt am Amtsgericht. Eine spätere Löschung erfordert die beglaubigte Zustimmung des Nießbrauchers. Im Todesfall genügt die Sterbeurkunde als Nachweis.

Rechte des Nießbrauchers

Der Berechtigte darf in der Immobilie wohnen, sie an Dritte überlassen, Angehörige aufnehmen oder die Räume gewerblich nutzen. Auch eine Vermietung des gesamten Objekts ist möglich. Die Mieteinnahmen fließen ihm zu. Übertragen kann er das Nießbrauchrecht selbst allerdings nicht. Lediglich die Ausübung darf er anderen überlassen, etwa im Rahmen einer Vermietung.

„Der Nießbrauch ist deutlich mehr als ein Wohnrecht. Er gibt dem Berechtigten eine fast eigentümerähnliche Stellung, allerdings ohne das Recht, über die Immobilie zu verfügen. Genau diese Balance macht ihn so interessant für die familieninterne Vermögensplanung", erklärt Katharina Heid, Geschäftsführerin der Heid Immobilienbewertung.

Pflichten, die häufig unterschätzt werden

Mit den Rechten kommen auch Pflichten. Der Nießbraucher muss die Immobilie ordnungsgemäß bewirtschaften und in ihrem wirtschaftlichen Zustand erhalten. Dazu zählen Betriebs- und Nebenkosten, Grundsteuer, kommunale Abgaben sowie übliche Verschleißreparaturen. Auch eine ausreichende Gebäudeversicherung muss er abschließen oder fortführen.

Sanierung und Modernisierung bleiben dagegen Sache des Eigentümers, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Das betrifft etwa eine neue Heizung, ein neues Dach oder die energetische Ertüchtigung. In der Praxis wird diese Frage allerdings häufig individuell geregelt. Da der Nießbraucher von sämtlichen Einnahmen profitiert, übernimmt er nicht selten auch außerordentliche Reparaturen.

Vorweggenommene Erbfolge und Steuern

Besonders relevant ist der Nießbrauch im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Eltern übertragen ihre Immobilie auf die Kinder und behalten sich gleichzeitig ein Nießbrauchrecht vor. Der wirtschaftliche Vorteil liegt in den Steuerfreibeträgen, die alle zehn Jahre erneut genutzt werden können. Pro Kind sind das 400.000 Euro, für Enkel 200.000 Euro und für Ehepartner 500.000 Euro.

Hinzu kommt ein zweiter Hebel: Der Kapitalwert des Nießbrauchs wird vom Verkehrswert der Immobilie abgezogen. Je nach Alter des Berechtigten und ortsüblicher Miete kann diese Wertminderung erheblich ausfallen. In manchen Fällen erfolgt die Schenkung dadurch praktisch steuerfrei. Gerade in Braunschweig, wo die Immobilienwerte in den vergangenen Jahren spürbar gestiegen sind, ist dieser Effekt besonders relevant. Häuser und Eigentumswohnungen, die vor 20 Jahren unterhalb der Freibeträge lagen, überschreiten heute oft die steuerlichen Grenzen.

Verkauf und Wertermittlung

Eine Immobilie mit eingetragenem Nießbrauch ist deutlich schwerer zu verkaufen. Käufer können das Objekt weder selbst nutzen noch ohne Weiteres beleihen. Viele Banken vergeben auf nießbrauchbelasteten Grundstücken keine Finanzierung. Der Verkaufspreis liegt entsprechend unter dem Verkehrswert vergleichbarer, unbelasteter Objekte.

Die Wertermittlung folgt klaren gesetzlichen Vorgaben. Welches Bewertungsverfahren angewendet wird, hängt vom Objekttyp ab: Eigengenutzte Einfamilienhäuser werden in der Regel im Sachwertverfahren bewertet, vermietete Mehrfamilienhäuser im Ertragswertverfahren. Der Wert des Nießbrauchs selbst richtet sich vor allem nach der ortsüblichen Miete und der statistischen Lebenserwartung des Berechtigten.

„Wer den Wert einer mit Nießbrauch belasteten Immobilie kennen will, kommt um eine fundierte Bewertung nicht herum. Der Kapitalwert des Rechts hängt von zahlreichen Faktoren ab und kann den Verkehrswert deutlich beeinflussen. In manchen Konstellationen zehrt er ihn sogar nahezu vollständig auf", so Katharina Heid weiter.

Fazit

Der Nießbrauch zählt zu den weitreichendsten Gestaltungsinstrumenten im deutschen Immobilienrecht. Er sichert die Lebensplanung des Übergebers, ermöglicht erhebliche Steuerersparnisse und schützt vor unliebsamen Überraschungen bei der Vermögensnachfolge. Eigentümer und Berechtigte in Braunschweig sollten die Ausgestaltung jedoch sorgfältig prüfen und sich frühzeitig fachlich beraten lassen. Das gilt sowohl steuerlich als auch im Hinblick auf den tatsächlichen Wert des Nutzungsrechts. Ein erfahrener Sachverständiger für Immobilienbewertung in Braunschweig kann dabei sowohl den Verkehrswert der Immobilie als auch den Kapitalwert des Nießbrauchrechts fundiert ermitteln.

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Über Heid Immobilienbewertung in Braunschweig
Die Heid Immobilienbewertung zählt zu den führenden Sachverständigenbüros für Immobilienbewertung in Deutschland. Mit über 220 zertifizierten, öffentlich bestellten und vereidigten Gutachtern erstellt das Unternehmen jährlich rund 6.000 fundierte Gutachten für Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Auftraggeber. Das Leistungsspektrum reicht von gerichtsfesten Verkehrswertgutachten über Bauschadensanalysen bis hin zu energetischen Bewertungen. Die Sachverständigen sind u. a. von DEKRA, HypZert, TÜV und DIA zertifiziert. Gegründet 2005 von André Heid, ist das inhabergeführte Unternehmen heute bundesweit tätig – auch in Braunschweig profitieren Kundinnen und Kunden von der langjährigen Erfahrung und fachlichen Kompetenz der Heid Immobilienbewertung.

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