Der Sportwettenanbieter bet365 oder genauer die beklagte Hillside (Sports) LP muss einem Spieler Verluste in Höhe von rund 80.500 Euro erstatten. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 24. Juni 2026 entschieden. Da die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über die erforderliche Lizenz verfügte, um Online-Sportwetten in Deutschland anbieten zu dürfen, seien die geschlossenen Verträge nichtig, so das LG München I. Das Urteil hat CLLB Rechtsanwälte erstritten.

Der Kläger hatte von seinem Wohnsitz in Bayern aus zwischen 2014 und 2016 über die deutschsprachige Internetdomain von bet365 an Online-Sportwetten teilgenommen und dabei rund 80.500 Euro verloren. „In diesem Zeitraum waren Online-Glücksspiele in Deutschland inklusive Sportwetten im Internet verboten. Da die Beklage mit ihrem Angebot gegen dieses Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen hat, haben wir für unseren Mandanten die Rückzahlung seiner Verluste verlangt“, erklärt Rechtsanwalt Thomas Sittner.

Die Klage war erfolgreich, das LG München I bestätigte den Rückzahlungsanspruch des Klägers. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Online-Glücksspiele im streitgegenständlichen Zeitraum grundsätzlich verboten waren. Gegen dieses Verbot habe die Beklagte verstoßen, daher seien die geschlossenen Verträge nichtig und der Kläger habe Anspruch auf die Rückzahlung seiner Verluste in Höhe von rund 80.500 Euro. Mit Wirkung zum 1. Juli 2021 ist das Totalverbot von Online-Glücksspielen zwar durch ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt abgelöst worden, das habe aber keine nachträgliche Wirkung, machte das Gericht deutlich.

Für Online-Sportwetten war es auch möglich, schon vor dieser Neuregelung eine Erlaubnis zu erhalten und die bet365-Unternehmensgruppe hatte eine solche auch beantragt. Letztlich entsprach das Konzessionsvergabeverfahren aber nicht europäischen Recht und wurde ausgesetzt. Die Beklagte könne sich aber nicht darauf berufen, dass sie eine Lizenz beantragt und möglicherweise erhalten hätte. Denn staatliche Versäumnisse wirkten sich nicht auf zivilrechtliche Ansprüche des Klägers aus, stellte das LG München I klar.

Zudem sei auch nicht sicher, dass die Beklagte die Konzession erhalten hätte. Denn die Vergabe sei auch an bestimmte Vorgaben gebunden gewesen, wie die Einhaltung eines monatlichen Einzahlungslimits. Gegen diese Regelung hatte die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum allerdings verstoßen.

Da das deutsche Verbot von Online-Glücksspielen Zwecke des Gemeinwohls wie u.a. Suchtbekämpfung, Spieler- und Jugendschutz oder Betrugsvorbeugung verfolge, stelle es auch keinen Verstoß gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit dar, führte das Gericht weiter aus.

Dem Rückzahlungsanspruch des Klägers stehe auch nicht im Weg, dass er an verbotenen Online-Sportwetten teilgenommen hat, so das LG München. Es sei nicht ersichtlich, dass ihm das Verbot von Online-Sportwetten bekannt war, zumal die Beklagte ihr Angebot selbst für legal hielt.

Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Denn der BGH habe erst mit Hinweisbeschluss vom 22.03.2024 – Az. I ZR 88/23 deutlich gemacht, dass er das Angebot von Online-Sportwetten in Deutschland ohne die erforderliche Lizenz für illegal hält und Spieler daher einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Verluste haben. Bis dahin war umstritten, ob Klagen auf die Rückzahlung von Verlusten aus Online-Sportwetten ausreichende Erfolgsaussichten haben. Das habe sich erst durch den Beschluss des BGH vom 22.03.2024 geändert. Erst dann sei eine Klage zumutbar gewesen, sodass die Verjährungsfrist erst 2024 begann, stellte das LG München I klar.

„Die Entscheidung zeigt, dass nach wie vor gute Chancen bestehen, Verluste aus Online-Sportwetten zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Sittner.

Mehr Informationen zu Rückzahlungsansprüchen der Spieler unter https://www.onlinecasino-geld-zurueck.de/

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