Sichtbarkeitsgrundsatz nur bedingt ausschlaggebend
Prinzipiell gilt: Verkehrsschilder müssen nach dem sogenannten Sichtbarkeitsgrundsatz schon mit einem raschen Blick erfassbar sein. Ist ein Verkehrszeichen so stark eingeschneit oder beschmutzt, dass die Bedeutung nicht zu erkennen ist, kann von Verkehrsteilnehmenden nicht zwingend erwartet werden, dass sie diese befolgen können. Doch sieht die Straßenverkehrsordnung ein gewisses Mitdenken der Autofahrenden vor. Dazu gehört es beispielsweise auch, sich beim Parken nach möglichen Verbotsschildern umzusehen und schlecht erkennbare Zeichen nach Möglichkeit genauer zu überprüfen.
ACE-Hinweis: Wer sich darauf beruft, ein Schild nicht gesehen und erkannt zu haben, muss das nachweisen können. Nicht jeder Verkehrsteilnehmende kann bei drohendem Bußgeld einfach auf schneebedeckte oder verschmutzte Straßenschilder verweisen. Insbesondere auf der alltäglichen Route zur Arbeit etwa ist davon auszugehen, dass die Verkehrsschilder dem Verkehrsteilnehmer bekannt sind – daran ändern auch verschneite oder mit Matsch beschmutzte Verkehrsschilder nichts, mahnt der ACE. Auch gilt innerorts im Normalfall immer eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 50 km/h, auch wenn das Verkehrsschild zum Tempolimit nicht erkennbar ist. Das sollte jedem Führerschein-Inhaber bekannt sein. Der ACE empfiehlt grundsätzlich, die Fahrweise den Wetterumständen anzupassen und im Zweifelsfall lieber die Geschwindigkeit zu reduzieren.
Auch die Form entscheidet
Nicht alle zugeschneiten oder stark verschmutzten Verkehrsschilder sind automatisch nicht erkennbar. Denn einige Verkehrszeichen sind bereits durch ihre einzigartige Form eindeutig zu identifizieren, erläutert der ACE. Dazu zählen das achteckige Stoppschild, ebenso wie das auf der Spitze stehende, dreieckige Schild für „Vorfahrt gewähren“ und die Beschilderung für eine Vorfahrtsstraße: das auf der Spitze stehende Quadrat. Gleiches gilt für das Andreaskreuz an Bahnübergängen sowie das länglich-schmale Einbahnstraßen-Zeichen.
Handelt es sich bei den zugeschneiten Schildern jedoch um Verkehrszeichen, die allein aufgrund ihrer Form mehrere Bedeutungen haben können – so zum Beispiel die dreieckigen Gefahren- sowie die runden Verbotszeichen – sind diese unter Umständen unwirksam. Aber Achtung: Die Nachweispflicht liegt beim Autofahrenden.
ACE-Hinweis: Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass die Kfz-Kennzeichen lesbar sind. Andernfalls droht auch hier ein Verwarnungsgeld.
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