Mit der Erhaltung der Erwerbsfähigkeit fördern Leistungen zur Teilhabe die Gesundheit der Betroffenen und sichern darüber hinaus auch künftige Beitragsleistungen sowie den Erwerb von weiteren rentenrelevanten Versicherungszeiten.

Allgemeines

Gesundheit ist unbezahlbar. Eine Krankheit kann jeden unvermittelt treffen und das Leben stark beeinträchtigen.

Wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits vermindert ist, kann die gesetzliche Rentenversicherung mit verschiedenen Rehabilitationsleistungen helfen, die Betroffenen zu fördern.

Die medizinische Rehabilitation dient in erster Linie der Behandlung von Gesundheits- und Funktionsstörungen. Sie soll helfen, wieder fit zu werden oder trotz Erkrankung möglichst lange im Berufsleben zu bleiben.

Der Grundsatz der Rentenversicherung lautet dem entsprechend: "Reha vor Rente". Denn Rehabilitation rechnet sich für alle Beteiligten. Die Versicherten können länger im Erwerbsleben bleiben, und die Rentenversicherung vermeidet vorzeitige Rentenzahlungen und erhält sich zugleich aktive Beitragszahler.

Der demographische Wandel und die Anforderungen des modernen Arbeitslebens führen dazu, dass dem Erhalt der Erwerbsfähigkeit und damit den Leistungen zur Teilhabe eine immer größere Bedeutung zukommt. Hierbei ist es aber auch erforderlich, dass ein vorhandener Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt wird und der Zugang zu den Leistungen zur Teilhabe niederschwellig ist.

Antragsverfahren

Wie kann ein Antrag gestellt werden?

Rehabilitationsleistungen müssen beantragen werden. Die nötigen Antragsformulare können nicht nur direkt bei der Rentenversicherung angefordert werden, sondern auch bei den Auskunfts- und Beratungsstellen. Außerdem kann auch bei den gesetzlichen Krankenkassen und Versicherungsämtern ein Antrag gestellt werden. Alle genannten Stellen sind auch gern beim Ausfüllen der Formulare behilflich.

Die gesetzliche Rentenversicherung bietet die Antragsformulare auch im Internet unter www.deutsche‑rentenversicherung.de unter dem Stichwort "Rehabilitation" an.

Darüber hinaus kann auch das Web-Portal "Antrag online" für eine direkte, elektronische Übermittlung des Antrags genutzt werden (www.deutsche-Rentenversicherung.de → Services → Online Dienste → Versicherungskonto & Anträge).

Wer kann eine medizinische Reha in Anspruch nehmen?

Es gibt zum einen persönliche und zum anderen auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Bei den persönlichen Voraussetzungen wird der aktuelle Gesundheitszustand im Hinblick auf die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit beurteilt. Ein ärztlicher Befundbericht ist deshalb im Antragsverfahren besonders wichtig.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt in der Regel jeder, der im Berufsleben steht und somit Beiträge in die Rentenversicherung zahlt oder in der Vergangenheit gezahlt hat. Ferner dürfen keine weiteren Ausschlussgründe vorliegen. Die Erfüllung der Voraussetzungen wird im jeweiligen Einzelfall vom zuständigen Rentenversicherungsträger geprüft.

Der Befundbericht

Wichtig für die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung ist, ob eine Reha erforderlich ist und der jeweilige Versicherte in der körperlichen Verfassung ist an der Leistung teilzunehmen.

Hierzu wird in erster Linie der behandelnde Arzt in den Entscheidungs- und Gestaltungsprozess einbezogen. Im Befundbericht soll daher zum Ausdruck kommen, ob und welche Leistungen aus Sicht des behandelnden Arztes in Betracht kommen. Dafür benötigen wir Angaben zu Art und Ausmaß der rehabilitationsbedürftigen Erkrankungen und zum allgemeinen Gesundheitszustand der Betroffenen. Aus den Befunden und Diagnosen sollten darüber hinaus die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen ersichtlich werden.

Je detaillierter ein Befundbericht ist, desto schneller kann über den Leistungsantrag entschieden werden.

Nachhaltigkeit

Zur Beurteilung der Nachhaltigkeit müssen Aufwand und volkswirtschaftlicher Nutzen gegenübergestellt werden.

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und eine verminderte Erwerbsfähigkeit zählen zu den wesentlichen sozioökonomischen Folgen aus Krankheit oder Behinderung. Krankheitsbedingte Arbeitsausfälle können die direkt anfallenden Kosten einer Rehabilitationsleistung weit übertreffen.

Der Nutzen aus gezahlten Beiträgen und einer nicht geleisteten Rente übersteigt Berechnungen zu Folge bereits nach vier Monaten die Kosten einer medizinischen Rehabilitation.

Medizinische Rehabilitation ist wirksam und rechnet sich!

Insgesamt zeigen Studien, dass die medizinische Rehabilitation den Gesundheitszustand unmittelbar nach der Leistung erheblich verbessert und für viele bleibt die Wirkung auch mittel- oder langfristig erhalten.

Der Rehabilitationserfolg lässt sich objektiv an der Anzahl der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden messen, die nach dem Ende der Rehaleistung dauerhaft erwerbsfähig sind. Im Verlauf von zwei Jahren nach ihrer Rehabilitation sind 85 Prozent der Rehabilitanden erwerbsfähig.

Die Rehabilitation schafft demnach die Voraussetzungen für eine weitere Erwerbstätigkeit.

Neben den Betroffen, die länger gesund dem Arbeitsmarkt erhalten bleiben und auch so von Altersarmut geschützt werden, profitieren auch die Unternehmen. Erfahrene Fachkräfte bleiben länger in den Betrieben, was besonders im Hinblick auf den Fachkräftemangel wichtig ist.

Trotz ihrer großen Bedeutung beanspruchen die Leistungen zur Teilhabe, das heißt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, im Jahr 2015 mit 2,2 Prozent nur einen geringen Anteil aller Aufwendungen der Rentenversicherung. Sinnvoll investiertes Geld also, mit vielfältigen Erträgen.

Präventionsleistungen

Da Rehabilitationsleistungen erst dann durchgeführt werden, wenn eine Krankheit bereits ambulant im Rahmen der Krankenbehandlung der Krankenkassen behandelt wurde und die Erwerbstätigkeit gefährdet ist, soll die Prävention einen höheren Stellenwert erhalten.

Werden Präventionsleistungen rechtzeitig erbracht, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Krankheiten oder eine spätere Rehabilitationsleistung vermieden werden können. Damit werden auch Kosten im Gesundheitswesen reduziert.

Nach dem Inkrafttreten des Flexirentengesetzes werden diese Leistungen zur Prävention nach § 14 SGB VI eine Pflichtleistung für Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden.

Mit Hilfe dieser Leistungen sollen die Versicherten die Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben, eigenverantwortlich einen gesünderen Lebensstil im Alltag und im Beruf zu entwickeln und langfristig umzusetzen. Die Rentenversicherung trägt durch diese Leistungen wesentlich zur Umsetzung des Präventionsgesetzes bei.

Neben den Maximen "Reha vor Renten" und "Reha vor Pflege" wird damit eine dritte Maxime "Prävention vor Reha" etabliert.

Alexander Hack, Augsburg
Referat Grundsatz Reha, Deutsche Rentenversicherung Schwaben

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