Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute sein lang erwartetes Urteil zur Anwendbarkeit des Gentechnikrechts auf bestimmte biotechnologische Anwendungen der genetischen Veränderung von Organismen, so genannte Neue Gentechniken, gesprochen.

Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) begrüßt die Entscheidung des EuGH, dass die durch Neue Gentechniken gewonnenen Organismen grundsätzlich dem europäischen Gentechnikrecht unterfallen. Damit ist eine am Vorsorgeprinzip orientierte Risikoprüfung gewährleistet.

Mit Neuen Gentechniken, wie bestimmten Anwendungen von CRISPR/Cas und anderen Verfahren der gezielten genetischen Veränderung des Genoms, kann das Erbgut von Organismen weitreichend und – im Unterschied zur herkömmlichen Zucht – gezielt biotechnologisch verändert werden. Das Potential der Neuen Gentechniken geht dabei über das der bisherigen Gentechnik hinaus und kann weitreichende Folgen für Natur und Umwelt haben. Die Anwendung Neuer Gentechniken ist mit ungewissen Neben- und Folgewirkungen für Konsumenten, Natur und Umwelt verbunden und führt entsprechend dem unionsrechtlich verankerten Grundsatz der Risikovorsorge zu einem Regulierungsbedarf. Eine Umfrage der aktuellen Naturbewusstseinsstudie zeigt zudem, dass 93 Prozent der Befragten der Meinung sind, dass mögliche Auswirkungen auf die Natur immer untersucht werden sollten, wenn Pflanzen gezielt gentechnisch verändert werden.

Das Urteil stellt lediglich solche Organismen vom Anwendungsbereich des Gentechnikrechts frei, die durch mutagene Techniken/Methoden gewonnen wurden, die traditionell bereits vor Inkrafttreten der EU-Freisetzungsrichtlinie von 2001 verwendet wurden und seit langem als sicher gelten. Den EU-Mitgliedstaaten steht es insoweit frei, für diese Fälle nationale Regelungen zu erlassen.

Das Urteil muss nun sorgfältig ausgewertet und dem Vorsorgegrundsatz so weit wie möglich Rechnung getragen werden. In der Bundesregierung wurde das Ziel vereinbart, auf europäischer oder nationaler Ebene Regelungen für die neuen molekularbiologischen Züchtungstechniken zu treffen, die das Vorsorgeprinzip und die Wahlfreiheit der Verbraucher gewährleisten. In der Zwischenzeit ist sicherzustellen, dass Organismen aus Neuen Gentechniken nicht ungeprüft ins Freiland gelangen.

Quellen:
Hintergrundpapier des BfN zu Neuen Techniken: „Neue Verfahren in der Gentechnik: Chancen und Risiken aus Sicht des Naturschutzes“ (Stand: Juli 2017):
http://ww.bfn.de/fileadmin/BfN/agrogentechnik/Dokumente/17-07-13_Hintergrundpapier_Neue_Techniken_end_online_barrierefrei.pdf

Naturbewusstseinsstudie 2017:
https://www.bfn.de/presse/pressemitteilung.html?no_cache=1&tx_ttnews%5Btt_news%5D=6401&cHash=b3e6d070508942ea3c9eb4be6186ecd0

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Bundesamt für Naturschutz
Konstantinstr. 110
53179 Bonn
Telefon: +49 (228) 8491-0
Telefax: +49 (228) 8491-9999
http://www.bfn.de

Ansprechpartner:
Ruth Schedlbauer
Pressesprecherin
Telefon: +49 (228) 8491-4444
E-Mail: presse@bfn.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.