Die Europäische Kommission hat am 1. August 2018 die von Deutschland geplante Ermäßigung der EEG-Umlage für die Eigenversorgung durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Der Beschluss der Kommission stützt sich auf eine Grundsatzvereinbarung, die EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager und der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Peter Altmaier, am 7. Mai 2018 erzielt hatten (siehe Bericht des BHKW-Infozentrum "Einigung bei der EEG-Umlage für KWK-Anlagen erzielt").

Für KWK-Anlagen, die zwischen August 2014 und Dezember 2017 in Betrieb genommen wurden, hatte die Kommission im Jahr 2014 die beihilferechtliche Genehmigung für einen von Deutschland angemeldeten Anpassungsplan erteilt, nach dem die EEG-Umlage bis 2017 jährlich erhöht wurde. Auf der Grundlage der am 1. August 2018 genehmigten Maßnahme wird im Einklang mit den Leitlinien für ein weiteres Jahr (2018) eine Übergangsregelung gelten, bevor die Umlage bei Eigenversorgungsanlagen nach dem gleichen System wie bei allen anderen Anlagen erhoben wird.

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) in – bewusst nicht publik gemachten – Verhandlungen erzielte Verlängerung der Übergangsregelung für neue KWK-Anlagen führt dazu, dass die Wirtschaftlichkeit der bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen für das Jahr 2018 gewährleistet wird.
Dadurch ist nach Meinung des BHKW-Infozentrums sichergestellt, dass es für das Jahr 2018 zu keinen finanziellen Mehraufwendungen bei der EEG-Umlage auf Eigenstromverwendung aufgrund der zeitlichen Verzögerung der gesetzlichen Neuregelung kommt. Zuletzt war aufgrund der erheblichen zeitlichen Verzögerung beim sogenannten "100 Tage-Gesetz" darüber spekuliert worden, inwieweit eine rückwirkende gesetzliche Regelung für 2018 noch getroffen werden könnte (siehe Bericht des BHKW-Infozentrums).

Die nun erfolgte einjährige Verlängerung des Übergangszeitraums darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass schnellstmöglich eine Neuregelung der Privilegierung der Eigenstromerzeugung aus KWK-Anlagen gemäß § 61b Nr. 2 EEG erfolgen muss. Diese muss anschließend noch von der EU-Kommission genehmigt werden.

Welche Bestimmungen im Jahre 2019 von den Betreibern neuer KWK-Anlagen eingehalten werden müssen, bleibt aber weiterhin ungeklärt. Daher hat sich nach Aussagen des BHKW-Infozentrums durch die verlängerte Übergangsregelung an der Unsicherheit und den damit verbundenen Investitionshemmnissen nahezu nichts geändert.

Das BHKW-Infozentrum hat im News-Bereich einen ausführlichen Bericht zur neuen Übergangsregelung mit dem Titel „Alles auf Anfang – EU verlängert Übergangsregelung für EEG-Umlage“ veröffentlicht. Darin enthalten sind auch die Quellenangaben zur EU-Entscheidung 
Bis zum 10. Jahreskongresses „KWK 2018 – Industrieller und kommunaler KWK-Einsatz“ am 6./7. November 2018 im Kongresszentrum Dresden dürfte der Referentenentwurf der Neuregelung zur Diskussion stehen.

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