Insiderhandel und Marktmanipulation durch Führungspositionen.

Seit dem 03.07.2016 gilt europaweit und damit auch in Deutschland ein neues Marktmissbrauchsrecht (Marktmissbrauchsverordnung 596/2014 (Market Abuse Regulation, kurz MAR)). Dieses legt unter anderem fest, dass Insiderhandel und Marktmanipulation schärfer bestraft werden sollen.

Insiderhandel konkret bedeutet dabei, dass Käufe oder Verkäufe von Wertpapieren unter der Verwendung von internen, noch nicht öffentlichen Informationen aus einem Unternehmen stattgefunden haben. Diese Informationen (sog. Insiderinformationen) müssen dazu geeignet sein, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. Die Verwendung solcher Informationen durch einen Insider ist dabei strafbar. Er darf die Kenntnis solcher Informationen nicht ausnutzen und diese auch nicht an Dritte weitergeben.

Nach Artikel 14 MAR sind a) das Tätigen von Insidergeschäften und der Versuch hierzu, b) Dritten zu empfehlen, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte anzustiften, Insidergeschäfte zu tätigen, oder c) die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen verboten. Bei verstoß kann Freiheits- oder Geldstrafe ergehen. Vorsätzlich begangene Verstöße können Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bedeuten. Leichtfertige Verstöße können mit Bußgeld bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden.

Nicht zu verwechseln ist der Insiderhandel mit dem sog. Insider Trading, auch Directors‘ Dealings genannt. Dabei handelt es sich um Wertpapiergeschäfte von Mitgliedern der Geschäftsführung und des Aufsichtsorgans eines Emittenten sowie von allen anderen Personen, die regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen von börsennotierten Unternehmen haben. Diese Geschäfte müssen ab einem Gesamtvolumen von 5.000 € im Jahr innerhalb von drei Werktagen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemeldet werden. Besagte Meldepflicht gilt auch für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, unterhaltspflichtige Kinder und andere Verwandte, die seit mindestens einem Jahr demselben Haushalt angehören.

Dabei dürfen gem. Art 19 Abs. 11 MAR Führungskräfte grundsätzlich 30 Kalendertage vor Ankündigung eines Zwischen– oder Jahresabschlussberichts keine Geschäfte im Zusammenhang mit Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten tätigen, auch nicht mit damit verbundenen Finanzinstrumenten.

Directors Dealings sind nicht verboten, solange der Grundsatz der Transparenz gewahrt wird.

Ebenfalls im Fokus des MAR steht das Thema Marktmanipulation. Art. 15 MAR hält sich dabei sehr allgemein: „Marktmanipulation und der Versuch hierzu sind verboten.“. Was genau hierunter erfasst ist, definiert Art 12 MAR. Die Strafen belaufen sich hier auf die gleichen wie beim Handel mit Insiderinformationen.

Um sowohl Marktmanipulation, als auch Insiderhandel zu verhindern, erfolgt eine regelmäßige Analyse des Handelsgeschehens durch die Wertpapieraufsicht.

Dabei wertet diese sämtliche Daten aus Wertpapiergeschäften aus, die Kredit- und Finanzinstitute melden müssen. Ebenfalls werden alle Ad-hoc-Mitteilungen börsennotierter Unternehmen durch die BaFin überprüft. Auch Hinweisen durch Dritte oder der Presse wird nachgegangen. Daraufhin werden Kurs- und Umsatzentwicklung mit den Informationen zu einem Wertpapier verglichen. Ergeben sich bei dieser Analyse Anhaltspunkte für Insidergeschäfte, wird eine förmliche Insideruntersuchung eingeleitet um den Auftraggeber zu ermitteln. Erhärtet sich dabei der Verdacht, wird durch die BaFin Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gestellt. Leichtfertig begangene Fälle verfolgt die BaFin selbst als Ordnungswidrigkeit.

Aufgrund der strengen Regulierungen und hohen Strafen empfiehlt es sich stets auf eine ordnungsgemäße Offenlegung von Ad-hoc-Publizität und die Mitteilung von Directors’ Dealings zu beachten. Sollte es doch zu einer Beschuldigung oder rechtlicher Unsicherheit kommen sollte immer ein fachkundiger Anwalt hinzugezogen werden, um etwaige Schäden zu verhindern.

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Seit dem 03.07.2016 gilt europaweit und damit auch in Deutschland ein neues Marktmissbrauchsrecht (Marktmissbrauchsverordnung 596/2014 (Market Abuse Regulation, kurz MAR)). Dieses legt unter anderem fest, dass Insiderhandel und Marktmanipulation schärfer bestraft werden sollen.

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