Immobilien sind Teil jedes zweiten Erbes und machen einen Großteil des Erbvolumens aus. Liegt kein Testament vor, stehen die Erben meist vor vielen Fragen. Verkaufen, einziehen oder vermieten? Wann steht Erbschaftssteuer an und was ist, wenn ich mich mit den anderen Erben nicht einigen kann? Denn gerade, wenn eine Erbengemeinschaft besteht, gibt es vieles zu beachten.

Die Erbengemeinschaft

Häufig geht eine Immobilie nicht an einen Alleinerben, sondern an eine Erbengemeinschaft. Diese kann aus Kindern, Ehepartnern oder Enkeln bestehen. Kindern und Ehepartnern steht ein Pflichtteil zu, gleiches gilt für Enkelkinder, sollten Mutter oder Vater schon verstorben sein. Kein Mitglied der Erbengemeinschaft kann allein über das Erbe verfügen. Wenn der Sohn gerne in die Immobilie einziehen möchte, die Tochter aber lieber verkaufen will, kann sie dies nicht ohne seine Zustimmung tun. Möchte einer der Erben die Immobilie allein behalten, muss er die anderen Erben auszahlen. Ist das nicht möglich, kann sich beispielsweise auf Mietzahlungen geeinigt werden. Wenn die Erben sich nicht einigen können, bleibt am Ende nur die Zwangsversteigerung. Diese kann von jedem Teil der Erbengemeinschaft beim Amtsgericht beantragt werden.

Die Erbschaftsteuer

Ob Erbschaftsteuer gezahlt werden muss, hängt vom Wert der Immobilie und von Ihrem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ab. Denn je nach Erbschaftsgrad gibt es unterschiedliche Freibeträge:

  • Ehegatten: 500.000 Euro
  • Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind: 400.000 Euro
  • Enkelkinder: 200.000 Euro
  • Eltern und Großeltern: 100.000 Euro

Wenn die Immobilie nach dem Tod für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren selbst genutzt wird, entfällt die Erbschaftsteuer ebenfalls.

Das Testament

Die gesetzliche Erbfolge ist auch im Fall eines vorliegenden Testaments interessant. Grundsätzlich gilt hier natürlich der Wille des Erblassers. Problematisch wird es allerdings, wenn die Immobilie das einzige wertvolle Erbstück ist. Wird es im Testament beispielsweise dem Ehepartner überschrieben und es gibt noch ein Kind, dem ebenfalls ein Pflichtteil des Erbes zusteht, kann dieses den entsprechenden Pflichtteil einfordern.

Verkaufen, selbst nutzen oder vermieten?

Die Frage, was mit der geerbten Immobilie geschieht, hängt also von vielen Aspekten ab. Die Eigennutzung ist meist nur dann sinnvoll, wenn Sie Alleinerbe sind, die anderen Erben auszahlen können oder ein lebenslanges Wohnrecht haben. Ein Verkauf ist häufig die einfachste Lösung, um allen Beteiligten einer Erbengemeinschaft ihren rechtmäßigen Anteil zukommen zu lassen. Eine Vermietung hingegen kann sich dann lohnen, wenn einer der Erben plant, zu einem späteren Zeitpunkt selbst in die Immobilie einzuziehen.

Sie haben eine Immobilie geerbt und wollen mehr zu Ihren Möglichkeiten erfahren? Kontaktieren Sie uns jetzt, wir beraten Sie gerne!

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