Zu verschiedenen Anlässen benötigt man ein Immobiliengutachten. Dies kann für private Zwecke wie für den Kauf/Verkauf einer Immobilie sein. Es gibt aber auch Umstände in denen Finanzämter bzw. auch Amtsgerichte ein Immobiliengutachten einfordern. Die Anlässe dienen jedoch immer zur Ermittlung des Verkehrswerts einer Immobilie. Zu allen Anlässen kommt ein Immobiliengutachter in Frage, für letztere wie für die Finanzämter oder die Gerichte muss ein Immobiliengutachter hinzugezogen werden.

Ein Immobiliengutachter hat die Aufgabe den Verkehrswert einer Immobilie zu ermitteln. Der Verkehrswert ist nach § 194 Baugesetzbuch (BauGB) normiert.

  • 194 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.“

Es werden die Merkmale einer Immobilie mit Hilfe eines Kriterienkatalogs festgehalten und im Anschluss werden diese bewertet. In der Regel tut dies ein Immobiliengutachter. Jedoch gibt es verschiedene Arten von Immobiliengutachtern. Die Bezeichnung Immobiliengutachter ist nicht geschützt und somit kann sich theoretisch jeder so nennen. Deshalb sollte man die Gutachter zu unterscheiden wissen, um für den eigenen Anlass den richtigen zu finden.

Freie Immobiliengutachter: Sind Gutachter, die keine besondere Qualifizierung benötigen, um sich so nennen zu dürfen. Aufgrund von besonderem Sachverstand zum Thema Immobilien bezeichnen Sie sich so. Vor einem Gericht oder vor einer Behörde, wie zum Beispiel dem Finanzamt hat Ihr Gutachten allerdings keinen Bestand.

Öffentlich bestellte und vereidigte Immobiliengutachter: Die IHK prüft und ernennt öffentlich bestellte und vereidigte Immobiliengutachter. Die Gerichte und Behörden erkennen die Gutachten an.

Wenn Sie für rechtliche, steuerliche oder versicherungstechnische Fälle den Wert einer Immobilie benötigen brauchen Sie einen öffentlich bestellten Immobiliengutachter.

Die folgenden Beispiele, zeigen in welchen Fällen Sie einen von Beiden benötigen.

  • Die Versicherung benötigt ein Immobiliengutachten, wenn die Schadenssumme nach einem Hochwasser auf Grundlage des Immobilienwertes zu ermitteln ist.
  • Der Zugewinn einer Immobilie muss im Zuge einer Scheidung ermittelt werden, um die Vermögensaufteilung zu vollziehen.
  • Das Finanzamt erhebt beim Erbe einer Immobilie Erbschafssteuer, abhängig vom Immobilienwert.
  • Eine Erbengemeinschaft ist zerstritten und zieht vor Gericht. Um das Erbe aufzuteilen wird ein Immobiliengutachter beauftragt, um den Wert der Immobilien zu ermitteln.

Beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie reicht die Einschätzung eines Maklers bzw. eines freien Sachverständigen aus.

Die Kosten eines Immobiliengutachtens waren bis ins Jahr 2019 nach §34 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) geregelt. Seit 2019 gibt es verschiedene Honorarmodelle von Immobiliengutachten. Es fängt mit Stundensätzen an und endet mit Festpreisen. Dazwischen gibt es einen Fixpreis + variable Anteile in der Vergütung. Daher lohnt es sich zu vergleichen und mehrere Kostenvoranschläge einzuholen. Als Richtwert kann man eine Vergütung von 0,5 Prozent bis 1 Prozent des Verkehrswertes ansetzen.

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