Viele Kündigungen von Arbeitgeber sind bereits deshalb aus formalem Grund deshalb unwirksam, weil die Person, welche für Ihren Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hatte, nicht wirksam bevollmächtigt gewesen ist und die Kündigung nicht durch den Leiter der Personalabteilung (oder gleichgestellter Personen) ausgesprochen wurde. Wird die Kündigung durch den Sachbearbeiter der Personalabteilung unterzeichnet, gemäß § 174 BGB zurückgewiesen werden, wenn ihr keine Originalvollmacht beigefügt war. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es für den Arbeitnehmer zweifelsfrei feststeht, dass der Personalsachbearbeiter zur selbständigen Abgabe von Kündigungserklärugen bevollmächtigt ist.

Grund: Unabhängig davon, ob Vertretungsmacht dieser Person besteht oder nicht, ist die Kündigung unwirksam, wenn der Gekündigte die Kündigung unverzüglich zurückweist wegen fehlenden Nachweises der Vollmacht. Die Vollmachtsurkunde ist gem. § 174 BGB immer im Original oder in Ausfertigung vorzulegen. 

Eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht reicht deshalb nicht aus, weili sie keine Echtheitsprüfung ermöglicht, Dies gilt erst recht für eine Fotokopie oder eine Telefaxkopie. 

Die Kündigung ist unwirksam, wenn (i) der Bevollmächtigte mit der Kündigung kein Original der Vollmachtsurkunde vorlegt, (ii) die vorgelegte Originalvollmacht sich nicht auf den Ausspruch der Kündigung bezieht, sondern nur auf den Abschluss eines anderen Rechtsgeschäfts, (iii) der Arbeitnehmer (oder z.B. dessen Anwalt) aus diesem Grund die Kündigung unverzüglich zurückweis, (iv) der Vollmachtgeber (i.d.R. der Arbeitgeber) den Arbeitnehmer von der Bevollmächtigung nicht in Kenntnis gesetzt hatte (§ 174 S. 2 BGB).

Die Rechtsanwaltskanzlei MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, vertritt Ihre Interessen gegenüber Ihrem Arbeitgeber in Kündigungsschutzangelegenheiten bundesweit.

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