Corona-geschädigten Unternehmen steht schon bald ein neues Sanierungs-Instrument zur Verfügung: der „Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen“, kurz: „SRR“. Der SRR bietet Krisen-Unternehmen erstmals einen gesetzlich geschützten Rahmen, in dem sie sich ohne ein Insolvenzverfahren nachhaltig restrukturieren können. Die Bundesregierung plant, den SRR am 1. Januar 2021 in Kraft zu setzen. Bis das neue Restrukturierungsinstrument zur Verfügung steht, sind es also nur noch wenige Wochen.

Von einer Krise betroffene Unternehmen tun deshalb gut daran, sich rechtzeitig auf die schöne neue Sanierungs-Welt vorzubereiten. Im Folgenden ist deshalb in aller Kürze zusammengefasst, was sich nach jetzigem Stand durch den „Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen“ im Wesentlichen ändern wird.

Es gibt keinen Insolvenzverwalter mehr.

Wenn ein Unternehmen den „Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen“ nutzen will, muss die Geschäftsführung keinen Antrag mehr stellen. Der Beginn des Prozesses wird dem zuständigen Gericht lediglich angezeigt. Auch bestellt das Gericht keinen Insolvenzverwalter oder Sachwalter mehr. „Lediglich in Ausnahmefällen muss ein sogenannter ‚Restrukturierungsbeauftragter‘ eingesetzt werden“, erläutert Burkhard Jung, Geschäftsführer der „Restrukturierungspartner“, einer der führenden deutschen Sanierungsberatungen. „Dieser hat dann aber nur noch überwachende Funktion.“

Der Makel der Insolvenz fällt weg.

Unternehmen, die den SRR nutzen, sind ausdrücklich nicht insolvent. Trotzdem können diese Unternehmen viele Sanierungsinstrumente nutzen, die zuvor nur in Insolvenzverfahren zur Verfügung standen. „Zum Beispiel sind die Unternehmen für die Dauer des Sanierungsprozesses vor Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger geschützt“, so Sanierungsberater Jung. „Zudem wird es möglich sein, unter Aufsicht des Gerichts schädliche Verträge kurzfristig zu beenden.“

Der Unternehmer bleibt Herr im eigenen Haus.

Während der gesamten Phase des „Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens“ bleibt die ursprüngliche Geschäftsführung am Ruder und steuert die Sanierung. Insbesondere entwickelt die Geschäftsleitung gemeinsam mit den Gläubigern den „Restrukturierungsplan“. Dieser Plan ist die gesetzlich vorgegebene Grundlage der operativen und finanziellen Sanierung. Er regelt alles, was für eine erfolgreiche Restrukturierung notwendig ist.

Gläubiger können überstimmt werden.

Bei der abschließenden Abstimmung über den „Restrukturierungsplan“ reicht eine Mehrheit von 75 %. Es können also Gläubiger überstimmt werden – wobei hierfür die Höhe der Forderungen und nicht die Zahl der Gläubiger ausschlaggebend ist. Eine Planabstimmung unter Aufsicht des Gerichts ist nur in seltenen Fällen vorgesehen.

Gibt es bald keine Pleiten mehr?

Doch. Aber erheblich weniger. Bisher haben viele Krisen-Unternehmen die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen so lange wie möglich verschoben, weil sie auf Teufel komm raus ein Insolvenzverfahren vermeiden wollten. „Künftig können die Unternehmen viele Vorteile eines Insolvenzverfahrens nutzen, ohne die wesentlichen Nachteile in Kauf nehmen zu müssen“, sagt Jung. „Das ist ein Riesenfortschritt.“

Lohnt es sich, auf den SRR zu warten?

Auf jeden Fall!“, so Burkard Jung abschließend. „Jedenfalls dann, wenn dies wirtschaftlich machbar und vertretbar ist. Eine Sanierung mit dem SRR ist für Unternehmen wesentlich einfacher, geräuschloser, schneller, schmerzloser und billiger als mit einem Schutzschirm- oder Insolvenzverfahren.“ Aber: Die Insolvenzantragsfristen der Insolvenz-Ordnung gelten unverändert (wobei die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung noch bis Jahresende ausgesetzt ist). Wer insolvent ist, muss weiterhin Insolvenzantrag stellen. Nur wer noch nicht zahlungsunfähig ist, kann den SRR nutzen.

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