Die aktuellen Corona-Regelungen beschränken persönliche Kontakte auf ein Minimum – nicht nur im privaten Bereich. Die geltenden Bestimmungen wirken sich auch auf die Erledigung dringender Amtsgeschäfte der Notarinnen und Notare aus. Doch Notarinnen und Notare beraten unter Berücksichtigung der gebotenen Infektionsschutzmaßnahmen auch in dieser Zeit alle Rechtsuchenden. So setzt beispielsweise die Errichtung eines notariellen Testaments oder der Abschluss eines notariellen Erbvertrags zwingend die eigene Anwesenheit voraus. Damit das Zeitfenster für den persönlichen Termin so eng wie möglich gestaltet werden kann, ist die Übergabe einer sogenannten offenen Schrift erlaubt. Im Vorfeld wird durch die Notarin oder den Notar ein Entwurf erstellt und dem späteren Erblasser beispielsweise auf elektronischem Wege zur weiteren Abstimmung übermittelt.

Alternative zur mündlichen Willenserklärung

Grundsätzlich können sowohl ein öffentliches Testament als auch ein Erbvertrag nur von einer Notarin oder einem Notar errichtet werden. Dazu erfolgt eine mündliche Erklärung des letzten Willens durch den Erblasser gegenüber der Notarin oder dem Notar. Darüber erstellt die Notarin oder der Notar eine Niederschrift. Um den Kontakt in der Pandemie zum beiderseitigen Schutz möglichst gering zu halten, kann der Erblasser stattdessen auch eine zuvor verfasste offene Schrift mit der Erklärung, dass diese seinen letzten Willen enthalte, an die Notarin oder den Notar übergeben. Auch mehrere Personen, die einen Erbvertrag abschließen wollen, können gemeinsam eine vorbereitete Schrift übergeben.

Anfertigung einer offenen Schrift

Als Grundlage einer offenen Schrift dient der Entwurf der Notarin oder des Notars, den diese im Vorfeld telefonisch oder per E-Mail mit dem Erblasser abgestimmt und ihm erklärt hat. Der Erblasser muss die offene Schrift nicht selbst schreiben und auch nicht unterzeichnen. Maschinen-, Kurz- oder Blindenschrift sind ebenso zulässig wie ein fremdsprachiger Text. Voraussetzung ist, dass der Erblasser die Schrift lesen und verstehen kann.

Übergabe der Schrift an die Notarin oder den Notar

Erst nach der Vorbereitung des Dokuments erfolgt der persönliche Kontakt, um die offene Schrift zu übergeben. Das Treffen kann auch im Freien, zum Beispiel vor der Wohnung des Mandanten, stattfinden. Der Mandant übergibt das ausgedruckte Dokument mit den Worten, dass es seinen letzten Willen enthalte. Die Notarin oder der Notar protokolliert diesen Vorgang in einer sehr kurzen Niederschrift, die nur bestätigt, dass das Dokument übergeben worden ist und der Mandant erklärt hat, dass das Dokument dessen letzten Willen enthält. Diesen Satz liest die Notarin oder der Notar sodann vor. Im Anschluss daran unterzeichnen beide diese Urkunde.

Rechtsgültige Errichtung des Testaments oder Erbvertrags

Zurück im Büro kennzeichnet die Notarin oder der Notar die übergebene Schrift mit einem Vermerk und verbindet sie mit der Urkunde. Dadurch kommt ein wirksames notarielles Testament zustande, das sodann beim Nachlassgericht zur Verwahrung eingereicht wird.

 

Über Bundesnotarkammer

Die Bundesnotarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und die berufsständische Vertretung für alle Notarinnen und Notare auf Bundesebene. Ihre 21 Mitglieder sind alle Notarkammern im gesamten Bundesgebiet. Zur Bundesnotarkammer gehören ferner das Zentrale Vorsorgeregister, das Zentrale Testamentsregister, die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer und die NotarNet GmbH mit Sitz in Köln sowie das Deutsche Notarinstitut mit Sitz in Würzburg. Weitere Informationen zur Bundesnotarkammer und zur Tätigkeit der Notarinnen und Notare finden Sie unter www.bnotk.de und www.notar.de.

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