Nicht zuletzt im Hinblick auf die Einschränkungen der Umsatzsteuerpauschalierung, rückt die Betriebsteilung wieder verstärkt in den Blick. Die Aufteilung der Aktivitäten des Landwirts auf verschiedene Unternehmen sichert nicht nur Steuervorteile. Es sind auch außersteuerliche Aspekte damit zu erreichen. Überwiegend steuerlich motivierte Betriebsteilungen werden von der Finanzverwaltung aber argwöhnisch beäugt.Paragraph 42 der Abgabenordnung regelt: „Durch missbräuchliche […]
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