Der Bremer Senat will auch dieses Jahr wieder 13 Sonntagsöffnungen in der Stadtgemeinde Bremen mittels Ausnahmegenehmigung vom Ladenschlussgesetz genehmigen. Dies geht aus einem Verordnungsentwurf der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz hervor, den der CGB zur Stellungnahme erhalten hat. Vorgesehen sind Sonntagsöffnungen zu folgenden Terminen und Anlässen:

10.April: Osterwiese

08.Mai: Vegesacker Kindertag und Gewerbeschau Osterholz

12.Juni: La Strada und Huchtinger Familientag

26.Juni: Borgfelder Sommerfest

03.Juli: Gröpelinger Sommer

25.September: Vegefest und Savahri

09.Oktober: Messe EigenArt/Oktoberfest

30.Oktober: Freimarkt

06.November: Erzählfestival Feuerspuren und Huchtinger Messetage

Der CGB und seine für den Handel zuständige Berufsgewerkschaft DHV weisen seit Jahren darauf hin, dass Ladeessetagenschlussgesetze dem Arbeitsschutz und der Verhinderung unlauteren Wettbewerbs dienen und Ausnahmeregelungen für Sonntagsöffnungen daher nur aus wichtigen Gründen zu rechtfertigen sind.

In Bremen hat sich jedoch die Praxis eingebürgert, unter Bezugnahme auf ein 2008 mit einigen Organisationen vereinbartes Konzept, alljährlich eine weitgehend gleichbleibende Zahl von Sonntagsöffnungen mittels Ausnahmeregelung zu ermöglichen. Ausgehend von der Zahl maximaler Sonntagsöffnungen, auf die man sich im Konzept verständigt hat, wird alljährlich krampfhaft nach Anlässen gesucht, mit denen sich die Ausnahmeregelungen so begründen lassen, dass es möglichst zu keiner Aufhebung der Genehmigung zur Sonntagsöffnung durch die Gerichte kommt. Dabei wird großzügig mit geschätzten Besucherzahlen operiert, die vielfach nicht nachprüfbar belegt werden können.

CGB und DHV halten an ihrer mehrfach gegenüber Senat und Öffentlichkeit dargelegten Auffassung fest, dass Ausnahmeregelungen vom Bremischen Ladenschlussgesetz zur Ermöglichung von Sonntagsöffnungen nur bei Veranstaltungen von überregionaler touristischer und wirtschaftlicher Bedeutung zu rechtfertigen sind.

Bei der Mehrzahl der vom Handelsverband Nordwest e.V. für 2022 vorgeschlagenen Anlässe für Ausnahmeregelungen  ist eine solche Bedeutung nicht ersichtlich. Der CGB hat deshalb in seiner Stellungnahme gegenüber dem Senatsressort dafür plädiert, Sonntagsöffnungen in diesem Jahr nur anlässlich der Osterwiese, des Straßenfestivals La Strada, des Vegefestes sowie des Bremer Freimarktes zu genehmigen. Bei einer Sonntagsöffnung anlässlich des Bremer Freimarktes könnte nach Auffassung des CGB an­gesichts der besonderen Bedeutung dieses bundesweit bekannten Volksfestes auch auf die im Verordnungsentwurf vorgesehene räumli­che Begrenzung der Ausnahme-regelung ver­zichtet werden.

DHV und CGB appellieren an Deputation und Senat, sich bei der Entscheidung über Ausnahmeregelungen vom Bremischen Ladenschlussgesetz nicht länger am Konzept von 2008 zu orientieren, sondern auch in Bremen endlich der restriktiven bundesweiten Rechtsprechung zur Sonntagsöffnung und zum Sonntagsschutz Rechnung zu tragen.

Der Abwä­gung zwischen den Wünschen des  Einzelhandels auf erweiterte Ladenöffnungszeiten und dem Anspruch der Einzelhandelsbeschäftigten auf Sonntagsruhe haben für den CGB und seine Berufsgewerkschaften die Belange der Einzelhandelsbeschäf­tigten eindeutig Vorrang vor Verbrau­cher- und Wirtschaftsinteressen. Bereits die regulär möglichen Laden­öff­nungszeiten, die nur von wenigen Einzelhandelsbetrieben vollumfänglich wahrgenommen werden, bieten ausrei­chend Spielraum für Anpassungen an ortsteil- oder stadtteilbezogene Events.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB)
Obentrautstraße 57
10963 Berlin
Telefon: +49 (30) 210217-30
Telefax: +49 (30) 210217-40
http://www.cgb.info

Ansprechpartner:
Peter Rudolph
Telefon: +49 (421) 3233-31
E-Mail: gewerkschaften@t-online.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel