Bei gleicher Qualifikation und bei identischer Tätigkeit sind geringfügig Beschäftigte analog ihren Vollzeitkollegen zu bezahlen. Das ist auch dann der Fall, wenn sich die Personaleinsatzplanung für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber viel aufwendiger gestaltet. Das ist aber kein sachlicher Grund, beim Stundenlohn zu differenzieren.

Der Fall

Geklagt hatte ein Rettungsassistent. Er war geringfügig beschäftigt. Die – nach dem Verständnis des Arbeitgebers – „nebenberuflichen“ Kollegen bezahlte der Arbeitgeber mit zwölf Euro pro Stunde. Die hauptamtlichen Kräfte erhielten fünf Euro mehr. Allerdings konnten die Teilzeitbeschäftigten sagen, wann sie arbeiten wollten. Vollzeitkräfte teilte der Arbeitgeber dagegen einfach ein, ohne zu fragen. Darüber hinaus informierte der Chef die nebenamtlichen Rettungsassistenten, falls noch freie Dienstschichten zu besetzen waren und bat um Übernahme von Diensten.

Der Kläger machte im Prozess die Vergütungsdifferenz zu den hauptamtlichen Rettungsassistenten geltend. Er sah sich wegen seiner Teilzeittätigkeit benachteiligt. Der Arbeitgeber hielt die Vergütungsdifferenz hingegen für sachlich gerechtfertigt. Begründung: Bei seinen hauptamtlichen Rettungsassistenten hätte er mehr Planungssicherheit. Sein Planungsaufwand sei geringer. Er begründete die unterschiedliche Bezahlung auch damit, dass sich die hauptamtlichen Rettungsassistenten auf Weisung zu bestimmten Diensten einfinden müssten. Das Arbeitsgericht wies die Klage zwar ab. Für das Landesarbeitsgericht war dagegen klar: Der Arbeitgeber muss die geforderte Vergütungsdifferenz ausgleichen. Dies bestätigte das Bundesarbeitsgericht am 18.01.2023 (Aktenzeichen 5 AZR 108/22).

Die Entscheidung der Richter

Die geringere Stundenvergütung erfolgte ohne sachlichen Grund. Damit folgen die Richter dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die haupt- und die nebenamtlichen Rettungsassistenten seien gleich qualifiziert, sie übten die gleiche Tätigkeit aus. Der vom Arbeitgeber pauschal angebrachte erhöhte Planungsaufwand sei kein sachlicher Grund. Es sei nicht erkennbar, dass dieser Aufwand tatsächlich signifikant höher ist. Die Ungleichbehandlung sei damit nicht zu rechtfertigen.

Eine Frage ließen die Richter allerdings offen: Eine unterschiedliche Vergütung ist möglicherweise gerechtfertigt, wenn ein Teil der Beschäftigten bei seinen Einsatzzeiten allein entscheiden darf.

Das müssen Sie beachten

„Wir raten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern dazu, im Zweifel den Grundsatz der Lohngleichheit einzuhalten. Wer seine Beschäftigten mit gleicher Qualifikation und Tätigkeit unterschiedlich entlohnen will, braucht einen sachlichen Grund“, erklärt Rechtsanwalt Gunnar Roloff bei Ecovis in Rostock. Um unnötigen Streit zu vermeiden, sollten sich Arbeitgeber beraten lassen, wenn sie hier differenzieren wollen.

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