Nach den Verfahren am Bundesgerichtshof zu den Aktenzeichen I ZR 216/25 und I ZR 78/25 dürfen sich Spieler berechtigte Hoffnungen machen, ihre Verluste aus Online-Glücksspielen zurückzuholen. Der BGH hat in den Verhandlungen am 17. September 2026 zwar noch keine Urteile verkündet. Dennoch wurde deutlich, dass er die rechtliche Position der Spieler voraussichtlich stützen wird. Insbesondere wurde deutlich, dass Online-Glücksspiele in Deutschland verboten sind, wenn der Veranstalter nicht über die in Deutschland erforderliche Lizenz verfügt (Az. I ZR 216/25). Weiter ließ der I. Zivilsenat des BGH erkennen, dass auch kurzfristige Auslandsaufenthalte des Spielers einem Rückzahlungsanspruch nicht im Weg stehen (Az. I ZR 78/25).

Bis zum 30. Juni 2021 waren Online-Glücksspiele in Deutschland grundsätzlich verboten. Seit dem 1. Juli 2021 können die Veranstalter eine Lizenz erhalten, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Ohne eine solche Erlaubnis bleibt ihr Glücksspiel-Angebot in Deutschland illegal. „Liegt keine in Deutschland gültige Lizenz vor, sind die Online-Glücksspiele in Deutschland verboten. Folge ist, dass die geschlossenen Verträge nichtig sind und die Spieler ihre Verluste zurückverlangen können“, erklärt Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte. Die Anbieter verweisen dann häufig darauf, dass sie über eine Lizenz im Ausland verfügen, auf die Erteilung einer Genehmigung in Deutschland vertrauen durften oder sehen in dem deutschen Verbot einen Verstoß gegen europäisches Recht.

BGH – Az. I ZR 216/25

Insofern war das Verfahren zum Aktenzeichen I ZR 216/25 ein klassischer Fall. So hat der BGH das Verfahren auch zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt. „Die Entscheidung wird daher auch großen Einfluss auf weitere Verfahren haben“, so Rechtsanwalt Sittner.

Der Spieler hatte in dem Fall zwischen 2020 und September 2022 an Online-Casinospielen teilgenommen und dabei rund 10.000 Euro verloren. Tipico Games verfügte als Anbieter der Glücksspiele im streitgegenständlichen Zeitraum zwar über eine maltesische aber nicht über eine deutsche Lizenz. Diese wurde erst im Oktober 2022 erteilt. Die Klage des Spielers auf Rückzahlung hatte sowohl am Landgericht Heilbronn als auch am OLG Stuttgart Erfolg.

Der BGH gab im Revisionsverfahren zu erkennen, dass er weiter davon ausgeht, dass ein Verstoß gegen das deutsche Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag zivilrechtliche Konsequenzen haben kann und Rückforderungsansprüche des Spielers in Betracht kommen. Zudem könne  § 4 Abs. 4 GlüStV als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB gesehen werden, deutete der Senat an. „Das ist für die Ansprüche der Spieler ein wichtiger Punkt und zeigt, dass auch ihre Interessen durch das Glücksspielverbot geschützt werden sollen und ein deliktischer Anspruch besteht“, so Rechtsanwalt Sittner.

Dies ist gerade im Hinblick auf die Verjährung der Ansprüche der Spieler wesentlich. Während ein bereicherungsrechtlicher Anspruch grundsätzlich der dreijährigen Verjährung unterliegen kann, könnte bei einem deliktischen Anspruch die Vorschrift des § 852 BGB relevant werden. „Dieser sog. Restschadenersatzanspruch verjährt erst nach zehn Jahren, sodass Rückzahlungsansprüche in vielen Fällen noch geltend gemacht werden können“, so Rechtsanwalt Sittner.

Weiter ließ der BGH erkennen, dass es den Ansprüchen des Klägers nicht im Wege stehen dürfte, wenn er die Unterstützung eines Prozesskostenfinanzierers in Anspruch nimmt.  Außerdem sind deutsche Gerichte voraussichtlich auch in diesen Fällen zuständig.

BGH – Az. I ZR 78/25

Online-Glücksspiele sind in Deutschland ohne die erforderliche Lizenz grundsätzlich verboten. In der Praxis taucht aber immer wieder die Konstellation auf, dass der Spieler nicht nur von seinem Wohnsitz in Deutschland, sondern auch bei Auslandsaufenthalten an Online-Glücksspielen teilegenommen hat. Der BGH ließ durchblicken, dass sich temporäre Auslandsaufenthalte des Spielers voraussichtlich nicht negativ auf seine Rückzahlungsansprüche auswirken. Entscheidend dürfte vielmehr sein, dass

  • der Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  • Spielerkonto und Vertragsverhältnis auf Deutschland ausgerichtet sind,
  • das Angebot des Glücksspielanbieters auf den deutschen Markt ausgerichtet ist.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dürften vorübergehende Auslandsaufenthalte nicht dazu führen, dass der Spieler, für die bei Online-Glücksspielen im Ausland erlittenen Verluste keinen Rückzahlungsanspruch hat. Rechtsanwalt Sittner: „Der Rückzahlungsanspruch wäre dann nicht an den konkreten Aufenthaltsort des Spielers gekoppelt.“

Die endgültigen Urteile des BGH müssen in beiden Verfahren abgewartet werden. Nach derzeitigem Stand zeichnet sich aber ab, dass Online-Glücksspiele in Deutschland verboten sind, wenn der Anbieter nicht über die erforderliche Lizenz verfügt. Eine ausländische Lizenz, z.B. aus Malta, reicht nicht aus. Zudem könnte der konkrete Spielort nicht entscheidend für Rückzahlungsansprüche des Spielers sein. Ein Urlaub, eine Geschäftsreise oder ein sonstiger vorübergehender Aufenthalt im Ausland muss sich nicht negativ auswirken.

Mehr Informationen zu Rückzahlungsansprüchen der Spieler unter https://www.onlinecasino-geld-zurueck.de/

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CLLB Rechtsanwälte steht für herausragende Expertise auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts. Die Ausarbeitung und erfolgreiche Umsetzung einer zielführenden Prozessstrategie ist nicht nur in Großverfahren mit mehreren hundert Geschädigten ein entscheidender Faktor. Auch komplexe Einzelverfahren gerade mit internationalem Bezug können nur durch den Einsatz spezifischer Erfahrung und detaillierter Sach- und Rechtskenntnis optimal geführt werden. Unsere Anwälte verfügen über langjährige Erfahrung vor Gerichten in der gesamten Bundesrepublik. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 in München gegründet und konnte sich durch zahlreiche Erfolge in aufsehenerregenden Verfahren bereits nach kurzer Zeit etablieren. Beinahe zwangsläufig war deshalb die Erweiterung der Repräsentanz mit Eröffnung eines weiteren Standortes in der Bundeshauptstadt Berlin im Jahr 2007. Neben den vier Gründungspartnern István Cocron, Steffen Liebl, Dr. Henning Leitz und Franz Braun, deren Anfangsbuchstaben für die Marke "CLLB" stehen, sind mit Alexander Kainz 2008 und Thomas Sittner 2017 zwei weitere Partner für den Mandantenerfolg verantwortlich. Mittlerweile vertreten dreizehn Rechtsanwälte von CLLB die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten. Sie sind dabei vorwiegend auf Klägerseite tätig und machen für sie Schadensersatzforderungen geltend. Das heißt kurz zusammengefaßt: Wir können Klagen.

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