Verkündet wurde das Gesetz am 23. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt, in Kraft getreten ist es nach Artikel 4 Aktivrentengesetz am 1. Januar 2026. Die Steuerfreiheit ist an das Erreichen der Regelaltersgrenze gebunden, nicht an den Rentenbezug. Wer die Rente aufschiebt und weiterarbeitet, fällt ebenso darunter wie ein Rentner, der neben der Rente angestellt bleibt, sofern der Arbeitgeber jeweils reguläre Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten hat.
Was der neue Freibetrag seit dem 1. Januar 2026 steuerfrei stellt
Steuerfrei sind nach § 3 Nummer 21 EStG Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit bis zu insgesamt 24.000 Euro im Jahr, soweit sie für Leistungen zufließen, die der Arbeitnehmer ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze erbracht hat. Die Regelaltersgrenze liegt nach § 35 SGB VI (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) bei Vollendung des 67. Lebensjahres; für ältere Jahrgänge gilt die Übergangsregel des § 235 SGB VI. Zweite Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber für diese Arbeit Rentenversicherungsbeiträge nach den in der Norm genannten Vorschriften des SGB VI zu entrichten hat; gleichgestellt ist der Arbeitgeberzuschuss zu einem berufsständischen Versorgungswerk nach § 172a SGB VI. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorlagen, ermäßigt sich der Freibetrag um ein Zwölftel. Wer also im Juli 2026 die Altersgrenze erreicht und von August bis Dezember durchgehend mit den genannten Beiträgen beschäftigt ist, hat für 2026 einen Freibetrag von fünf Zwölfteln. Das sind höchstens 10.000 Euro und je Monat höchstens 2.000 Euro. Einnahmen, die bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind, bleiben außen vor. Beim Lohnsteuerabzug in der Steuerklasse VI wird der Freibetrag nur berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bestätigt hat, dass er nicht schon in einem anderen Dienstverhältnis genutzt wird.
Wer die Voraussetzungen erfüllt und wer nicht
Die Norm nennt ausdrücklich Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, mit der laut Statistischem Bundesamt 27 Prozent der erwerbstätigen Rentner ihr Geld verdienen, sind deshalb nicht erfasst. Wer daneben angestellt ist, kann den Freibetrag für den Lohn nutzen. Ein Minijob erfüllt die Beitragsvoraussetzung nicht: Die Beitragsvorschriften für geringfügig Beschäftigte gehören nicht zu den in § 3 Nummer 21 EStG aufgezählten. Die Gesetzesbegründung in der Bundestagsdrucksache 21/2673 nennt geringfügige Beschäftigungen ausdrücklich als ausgeschlossen, ebenso über die Regelaltersgrenze hinaus aktive Beamte. Eine Beschäftigung im Übergangsbereich oberhalb der Minijob-Grenze ist dagegen erfasst. Das Aktivrentengesetz ändert zugleich zwei weitere Regelwerke: Nach Artikel 3 des Gesetzes bleiben die steuerfreien Einnahmen in der Sozialversicherung beitragspflichtiges Entgelt, nach Artikel 2 des Gesetzes zählen sie beim Wohngeld zum Einkommen. Steuerfrei heißt damit nicht abgabenfrei.
„Der Freibetrag belohnt eine Entscheidung, die viele Menschen ohnehin treffen, und er belohnt nur die sozialversicherungspflichtige Anstellung. Der selbstständige Rentner geht mit seinem Beratungshonorar leer aus, der angestellte Handwerksmeister nicht. Wer 2026 weiterarbeitet, sollte deshalb zuerst die Vertragsform prüfen und erst dann rechnen“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Wie viele Rentnerinnen und Rentner in Deutschland bereits arbeiten
Nach den Erstergebnissen des Mikrozensus 2025, die das Statistische Bundesamt am 5. August 2026 veröffentlicht hat, gingen 16 Prozent der Rentner und 11 Prozent der Rentnerinnen zwischen 65 und 74 Jahren einer Arbeit nach. Bei den 65- und 66-Jährigen mit Altersrente waren es 19 Prozent, bei den 73- und 74-Jährigen noch 8 Prozent. Mit dem Bildungsniveau steigt der Anteil: 18 Prozent der Rentenbeziehenden mit höherem Abschluss arbeiteten, gegenüber 12 Prozent mit mittlerem und 10 Prozent mit niedrigerem Abschluss. Von den abhängig beschäftigten Rentnern gaben laut Destatis 65 Prozent an, geringfügig beschäftigt zu sein; die Grenze lag 2025 bei 556 Euro im Monat. Wer Rente, Lohn und Freibetrag zusammenrechnet, braucht eine Übersicht über die eigenen Posten; eine Anleitung zur Haushaltsplanung mit Einnahmen und Ausgaben im Ruhestand gibt das Seniorenportal.
Welche Wochenstunden erwerbstätige Rentner leisten
Die meisten arbeiten in reduziertem Umfang. Nach Stundenklassen verteilt das Statistische Bundesamt die erwerbstätigen Rentnerinnen und Rentner des Jahres 2025 so:
- 40 Prozent arbeiteten normalerweise weniger als zehn Stunden in der Woche
- 25 Prozent kamen auf zehn bis unter 20 Wochenstunden
- 12 Prozent arbeiteten 20 bis unter 30 Stunden
- 9 Prozent lagen bei 30 bis unter 40 Stunden
- 13 Prozent hatten eine Arbeitswoche von mehr als 40 Stunden
Unter den Selbstständigen arbeiteten laut Destatis 28 Prozent mehr als 40 Stunden, unter den abhängig Beschäftigten 8 Prozent. Der Freibetrag von 24.000 Euro entspricht bei zwölf Monaten 2.000 Euro brutto im Monat und liegt damit deutlich über der Minijob-Grenze, die für zwei Drittel der angestellten Rentner den Rahmen bildet.
Wer bis 2040 das Rentenalter erreicht
Die Regelung trifft auf einen Arbeitsmarkt, der seine stärksten Jahrgänge verliert. Das Statistische Bundesamt hat am 23. Juni 2026 eine weitere Auswertung des Mikrozensus 2025 veröffentlicht. Danach werden bis 2040 rund 13,3 Millionen Erwerbspersonen das Renteneintrittsalter von 67 Jahren überschritten haben, 30,0 Prozent aller Erwerbspersonen des Jahres 2025. Der Anteil der ab 65-Jährigen an allen Erwerbspersonen stieg laut Destatis bereits von 2,5 Prozent im Jahr 2015 auf 4,3 Prozent im Jahr 2025. Die 55-Jährigen und Älteren stellten 27,0 Prozent nach 20,7 Prozent zehn Jahre zuvor. Wie viele Beschäftigte den Freibetrag im ersten Jahr tatsächlich nutzen, zeigen erst die Lohnsteuerdaten für 2026. Der Mikrozensus 2026 mit den Erwerbszahlen des laufenden Jahres erscheint nach dem Muster der Vorjahre im Sommer 2027. Die vorstehenden Angaben geben eine allgemeine Information nach dem am 21. September 2026 abgerufenen Wortlaut des Einkommensteuergesetzes, des Aktivrentengesetzes und des SGB VI wieder und sind keine Rechtsberatung. Ob ein einzelnes Arbeitsverhältnis die Voraussetzungen erfüllt, klärt im Einzelfall eine steuerliche Beratung.
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