Die Klägerin nahm den Betreiber des Lieferservices wegen einer – vermeintlich – öffentlichen Wiedergabe auf Schadensersatz und somit widerrechtlicher Nutzung urheberrechtlich geschützter Musikwerke in Anspruch. Zuvor erfolgten drei Besuche eines Außendienstmitarbeiters der Klägerin in der vom Beklagten betriebenen Pizzeria. Dabei sei jeweils ein Fernseher mit angestelltem Ton gelaufen.
Die Klage hatte keinen Erfolg, das Amtsgericht wies die Klage ab. Es fehle für einen Anspruch auf Schadensersatz an einer „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Eine solche setze voraus, dass viele Personen beschallt werden, wenn auch nicht notwendig gleichzeitig. Auch dürfe es sich nicht bloß um einen abgegrenzten Kreis von untereinander persönlich verbundenen Personen handeln.
Schon daran fehle es in diesem Fall: Der Beklagte betreibt in erster Linie einen Lieferdienst, bei dem die Kunden telefonisch ordern und das Geschäft überwiegend nicht betreten. Die Anzahl der Selbstabholer beschränkt sich auf circa 10 Personen pro Tag. Die im Geschäft anwesenden Mitarbeiter und Familienangehörige des Beklagten stellten keine Öffentlichkeit dar, so das Gericht. Außerdem setze eine öffentliche Wiedergabe voraus, dass sich der Nutzer (hier der Beklagte) gezielt an das Publikum wendet. Das Publikum müsse außerdem für die Wiedergabe bereit sein und nicht bloß zufällig erreicht werden. Die Selbstabholer würden – vergleichbar den Wartenden in einer Zahnarztpraxis – ohne ihr Wollen und ohne Rücksicht auf ihre Aufnahmebereitschaft zwangsläufig von der Hintergrundmusik erreicht, während sie auf ihre Pizza warten.
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