In Deutschland sind Online-Glücksspiele, einschließlich Online-Sportwetten, ohne eine in Deutschland gültige Lizenz verboten. Konsequenz ist, dass Spieler ihre Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen zurückverlangen können. CLLB Rechtsanwälte hat schon für zahlreiche Spieler Rückzahlungsansprüche an diversen Landgerichten und Oberlandesgerichten in Deutschland erstritten.
Der Haken dabei ist allerdings, dass sich Rückzahlungsansprüche gegen Anbieter von Online-Glücksspielen mit Sitz in Malta häufig nur schwierig durchsetzen lassen. Grund ist eine maltesische Sonderregelung – die Bill 55.
Der maltesische Gesetzgeber hat die Bill 55 im Jahr 2023 eingeführt. Sie betrifft die Anerkennung und Vollstreckung bestimmter ausländischer Gerichtsentscheidungen gegen in Malta lizenzierte Glücksspielanbieter. Vereinfacht gesagt, sollen maltesische Gerichte ausländische Urteile im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen nicht anerkennen. Spieler haben dadurch Schwierigkeiten, ihre Ansprüche durchzusetzen.
„Es stellt sich daher die grundlegende Frage, ob die Bill 55 nach europäischem Recht überhaupt zulässig ist“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner. Diese Frage soll der EuGH in dem mit Spannung erwarteten Verfahren in der Rechtssache C-683/24 – Spielerschutz Sigma beantworten.
Grundsätzlich sieht das europäische Zivilverfahrensrecht, insbesondere die Brüssel-Ia-Verordnung, vor, dass gerichtliche Entscheidungen innerhalb der Europäischen Union unter den dort geregelten Voraussetzungen anerkannt und vollstreckt werden. Nationale Ausnahmen sind eng begrenzt.
Der EuGH muss nun in einem Verfahren aus Österreich entscheiden, ob Malta sich mit der Bill 55 auf eine Ausnahme berufen kann. EuGH-Generalanwalt Nicholas Emiliou hält das Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien in seinen Schlussanträgen vom 23. April 2026 zwar in erster Linie für unzulässig, da es im Ausgangsverfahren um die Haftung eines Rechtsanwalts geht. Hilfsweise hat er aber deutlich gemacht, dass er die maltesische Sonderregelung für unvereinbar mit dem Unionsrecht hält. Er betonte insbesondere, dass sich Malta nicht ohne Weiteres auf den ordre-public-Vorbehalt berufen könne, um die Anerkennung und Vollstreckung bestimmter ausländischer Urteile pauschal zu verhindern.
Weiter hat der Generalanwalt ausgeführt, dass er eine in Malta ausgestellte Lizenz nicht für ausreichend hält, um innerhalb der gesamten EU Glücksspiele im Internet anbieten zu dürfen.
Die Schlussanträge eines Generalanwalts sind für den EuGH nicht bindend. „Sie liefern aber eine fundierte rechtliche Einschätzung, der der EuGH häufig folgt“, so Rechtsanwalt Sittner.
Wie der EuGH am 19. November 2026 entscheiden wird, ist noch offen. Das Urteil könnte aber richtungsweisend für die Durchsetzung von Rückzahlungsansprüchen gegen in Malta ansässige Glücksspielanbieter sein. Sollte der EuGH die Bill 55 inhaltlich als unionsrechtswidrig beurteilen, würde dies die Rechte der Spieler erheblich stärken. Rechtsanwalt Sittner: „Malta könnte sich dann nicht mehr auf die Sonderregelung berufen, um die Anerkennung und Vollstreckung deutscher Urteile und damit die Durchsetzung der Rückzahlungsansprüche zu verhindern.“
Folgt der EuGH dagegen dem Generalanwalt und hält das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig, bleibt eine abschließende inhaltliche Entscheidung über die Vereinbarkeit der Bill 55 mit dem Unionsrecht aus. Die Frage müsste dann in einem anderen Verfahren geklärt werden, etwa im bereits laufenden Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Malta. Die Einschätzung des Generalanwalts, dass die Bill 55 unionsrechtswidrig ist, bliebe aber bestehen.
Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens sollten Spieler mit ihren Ansprüchen nicht abwarten. „Rückzahlungsansprüche können verjähren. Mit einem rechtskräftigen Urteil sind Spieler gut aufgestellt, wenn die Hürde der Bill 55 fällt. Betroffene sollten deshalb Kontoauszüge und Spielverläufe sichern und ihre Ansprüche frühzeitig prüfen lassen“, rät Rechtsanwalt Sittner.
Mehr Informationen unter https://www.onlinecasino-geld-zurueck.de/
CLLB Rechtsanwälte steht für herausragende Expertise auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts. Die Ausarbeitung und erfolgreiche Umsetzung einer zielführenden Prozessstrategie ist nicht nur in Großverfahren mit mehreren hundert Geschädigten ein entscheidender Faktor. Auch komplexe Einzelverfahren gerade mit internationalem Bezug können nur durch den Einsatz spezifischer Erfahrung und detaillierter Sach- und Rechtskenntnis optimal geführt werden. Unsere Anwälte verfügen über langjährige Erfahrung vor Gerichten in der gesamten Bundesrepublik. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 in München gegründet und konnte sich durch zahlreiche Erfolge in aufsehenerregenden Verfahren bereits nach kurzer Zeit etablieren. Beinahe zwangsläufig war deshalb die Erweiterung der Repräsentanz mit Eröffnung eines weiteren Standortes in der Bundeshauptstadt Berlin im Jahr 2007. Neben den vier Gründungspartnern István Cocron, Steffen Liebl, Dr. Henning Leitz und Franz Braun, deren Anfangsbuchstaben für die Marke "CLLB" stehen, sind mit Alexander Kainz 2008 und Thomas Sittner 2017 zwei weitere Partner für den Mandantenerfolg verantwortlich. Mittlerweile vertreten dreizehn Rechtsanwälte von CLLB die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten. Sie sind dabei vorwiegend auf Klägerseite tätig und machen für sie Schadensersatzforderungen geltend. Das heißt kurz zusammengefaßt: Wir können Klagen.
CLLB Rechtsanwälte Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaft mbB
Liebigstraße 21
80538 München
Telefon: +49 (89) 552999-50
Telefax: +49 (89) 552999-90
http://www.cllb.de
Telefon: +49 (89) 552999-50
Fax: +49 (89) 552999-90
E-Mail: sittner@cllb.de
![]()