Das berichtet „Forum 18“, eine norwegische Menschenrechtsorganisation. Wenn eine Einberufungskommission den Alternativen Zivilen Ersatzdienst (ACS) verweigert und der Wehrpflichtige bei der Einberufung nicht zum Militärdienst erscheint, so macht er sich laut Artikel 328 des Strafgesetzbuchs strafbar („Umgehung der Einberufung zum Militärdienst in Ermangelung rechtlicher Gründe für die Befreiung von diesem Dienst“). Das könne mit hohen […]
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