Die Finanzverwaltung war bislang der fälschlichen Auffassung, dass unabhängig von der tatsächlichen Länge des Wirtschaftsjahres bei 13a-Landwirten generell der volle Grundbetrag für ein volles Wirtschaftsjahr anzusetzen ist. Geklagt hatte ein Hofübernehmer, der aufgrund der Hofübergabe zum 1. Juni für das entstandene einmonatige Rumpfjahr den gesamten Zwölf-Monatsgewinn hätte versteuern sollen. Die obersten Finanzrichter sagten Nein und […]
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