Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht als „normalen“ Güterstand die Zugewinngemeinschaft vor. Wenn Ehegatten also keinen anderweitigen Ehevertrag geschlossen haben, sind sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Sie können aber vor der Eheschließung oder während der Ehe in einem notariellen Ehevertrag miteinander einen anderen Güterstand vereinbaren. Es besteht ein Wahlrecht. Mit einer modifizierten Zugewinngemeinschaft lässt […]
continue reading