Der jüngst erlassene Vorlagebeschluss des LG Stuttgart (22 AR 1/17 Kap) zum Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Porsche Automobil Holding SE (PSE) enthält mehrere wegweisende Feststellungen zugunsten der klagenden Aktionäre. Das Gericht folgt der von unserer Kanzlei vorgetragenen Argumentation und unseren Beweisantritten in den wesentlichen Punkten. Grundsätzliche Einwände der PSE gegen ihre Haftung auf Schadensersatz werden demgegenüber mit klaren Worten zurückgewiesen. Das Gericht hat den Beschluss inzwischen zur Grundlage genommen, um unsere Mandanten und die PSE nach Einigungsmöglichkeiten zu fragen.

Auch wenn diese Feststellungen zunächst nur für das Musterverfahren gegen die PSE unmittelbare Bedeutung besitzen, dürfen sich auch die vor dem Landgericht Braunschweig klagenden VW-Aktionäre in wesentlichen Rechtsfragen bestätigt sehen.

Die aus Sicht der klagenden Aktionäre wichtigsten Feststellungen des Gerichts – am 06. März im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht – sind:

1. Abschaltvorrichtung verstieß gegen EU-Recht Zitat aus dem Beschluss: "Mit der Aufdeckung des serienweisen Einbaus nicht gesetzeskonformer Motorsteuerungssoftware besteht für die Verbraucher ein erhebliches Risiko für den Fortbestand der Betriebserlaubnis. Damit steht der Rechtsverstoß der Volkswagen AG bei der Erfüllung von gesetzgeberischen Umweltstandards als eingetretene Tatsache fest."

2. Es liegen mehrere taugliche Insiderinformationen vor, die ggfs. im Rahmen einer Ad-hoc-Mitteilung zu veröffentlichen waren:
– die Bekanntgabe der ICCT-Studie im Mai 2014
– die Inkenntnissetzung des Zeugen Prof. Dr. Martin Winterkorn u.a. durch ein Memorandum des Mitarbeiters Frank Tuch
– die Rückrufaktionen der Volkswagen AG um den Jahreswechsel 2014
– die Offenlegung der Verwendung der Abschaltvorrichtung gegenüber den US-Umweltbehörden

3. Die Insiderinformationen besaßen Kursbeeinflussungspotential Das Gericht führt hierzu insbesondere aus, dass jeder konkreten Anfrage seitens der US-Umweltbehörden ab 2014 in Bezug auf die Einhaltung der Umweltstandards der produzierten Dieselmotoren des Volkswagen-Konzerns der Charakter einer Insiderinformation innewohnt, da aufgrund der ICCT-Studie eine gesteigerte Eintrittswahrscheinlichkeit eines Compliance- bzw. Rechtsverstoßes besteht. Nach Auffassung des Gerichtes lag das Risiko der Aufdeckung der Rechtsverstöße der Volkswagen AG aufgrund der unternehmensexternen Anfragen bereits im Mai 2014 deutlich über 50 %. Die Ereignisse sind nach Auffassung des Gerichts auch höchst kurssensibel, da nach der Behauptung der Kläger Bernd Gottweis, der Mitarbeiter des vormaligen Vorstandsvorsitzenden, bereits im April 2014 über die Gefahr erheblicher Straf-und Schadensersatzzahlungen im Falle einer Aufdeckung des Einsatzes einer Manipulationssoftware informiert gewesen sein soll.

4. Die Insiderinformationen waren auch kurserheblich Diese Insiderinformationen seien angesichts des Kurseinbruchs der Vorzugsaktien der PSE vom 17.09.2015 auf den 21.09.2015 in Höhe von 19,36 % auch kurserheblich gewesen (jeweils XETRA-Schlusskurse).
Sämtliche dieser Feststellungen betreffen unmittelbar zwar nur eine mögliche Haftung der PSE. Sie lassen sich jedoch entsprechend auf eine Haftung der Volkswagen AG übertragen und geben den klagenden VW-Aktionären weiteren Auftrieb.
Für das Musterverfahren gegen die PSE trifft das Gericht noch eine Vielzahl weiterer Feststellungen, welche für die klagenden Porsche-Aktionäre sehr günstig sind:

5. Kursdifferenzschaden wird mit 19,36 % des Aktienerwerbspreises geschätzt Das Gericht schätzt den den Porsche-Aktionären entstandenen Kursdifferenzschaden mit einem Betrag in Höhe von 19,36 % des Erwerbspreises ihrer Aktien.

6. Eigene Veröffentlichungspflicht der PSE Die PSE kann sich als herrschendes Unternehmen nicht seiner Veröffentlichung schlicht dadurch entziehen, in dem es auf die bestehende Veröffentlichungspflicht des abhängigen Tochterunternehmens Volkswagen AG verweist.

7. PSE als Mutterunternehmen trifft eine kapitalmarktrechtliche Informationsbeschaffungspflicht Die PSE als Mutterunternehmen trifft eine kapitalmarktrechtliche Informationsbeschaffungspflicht, mit welcher auch im faktischen Konzern eine kapitalmarktrechtliche Auskunftspflicht des abhängigen Unternehmens Volkswagen AG korreliert.

8. PSE steht ein Informationsanspruch gegen Volkswagen AG zu Der PSE steht ein Informationsanspruch gegen das abhängige Unternehmen Volkswagen AG zum Zwecke der Erfüllung der Ad-hoc-Publizität zu.

9. Winterkorn als Bindeglied Das Mutterunternehmen PSE kann sich im Konzernverhältnis aufgrund der Personalunion des Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Martin Winterkorn als Vorstandsvorsitzender der Volkswagen AG an Insiderinformationen aus der Sphäre der Volkswagen AG infizieren mit der Folge einer Wissenszurechnung.

10. PSE kann keine Verschwiegenheitspflichten gegen Weitergabe von Insiderinformationen einwenden Die PSE kann nicht erfolgreich einwenden, dass der Weitergabe von Insiderinformationen aus der Sphäre der Volkswagen AG durch ihren damaligen Vorstand Verschwiegenheitspflichten entgegen gestanden hätten, soweit die Weitergabe der Erfüllung der öffentlichen Pflicht zur Ad-hoc-Publizität dient.

Richtungsweisend sind überdies die vom LG Stuttgart bereits im Einzelnen bezeichneten und für erforderlich gehaltenen Beweiserhebungen. Das Gericht hält eine Vielzahl von Beweisantritten der klagenden Aktionäre zu der frühzeitigen Inkenntnissetzung des vormaligen Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Martin Winterkorn sowie dessen Kenntnis von der bevorstehenden Aufdeckung der Manipulationen für relevant.

In diesem Zusammenhang freuen wir von mzs-Rechtsanwälte uns ganz besonders, dass das Gericht unter Verweis auf ein von unserer Kanzlei betreutes Verfahren auch die Vorlage des bei der Volkswagen AG befindliche Schreiben von Frank Tuch an Prof. Dr. Winterkorn vom 23.05.2014 für erforderlich hält. Wir haben uns in unseren Aktionärsklagen konkret auf den Inhalt des Schreibens des Mitarbeiters Frank Tuch bezogen und daraus zitiert. Wir werten es als wichtigen Teilerfolg, dass das Gericht unserer Anregung folgt und diesem Schreiben besondere Bedeutung für die Frage der Kenntniserlangung des damaligen Vorstandsvorsitzenden Martin Winterkorn zuerkennt.

Erfreulich ist aus unserer Sicht im Übrigen, dass sich das LG Stuttgart an der Einleitung ein Musterverfahren gegen die PSE vor dem OLG Stuttgart nicht durch das parallele Verfahren gegen die Volkswagen AG vor dem OLG Braunschweig gehindert sieht. Das Gericht begründet die Zulässigkeit eines parallelen Musterverfahrens ausführlich und in zutreffender Weise damit, dass den Verfahren gegen die Volkswagen AG und gegen die PSE zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde liegen.

Auf Grundlage dieses Beschlusses hat das Gericht unsere Kanzlei und die Prozessbevollmächtigten der PSE inzwischen bereits angeschrieben und danach gefragt, ob die Möglichkeit einer vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreites bestünde. Wir greifen diese Anregung selbstverständlich gerne auf und werden mit unseren Mandanten nunmehr erörtern, ob wir mit einem konkreten Einigungsangebot auf die Beklagte zugehen.

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