Der Bundestag hat im vergangenen Jahr eine Gesetzesänderung beschlossen, die beim Kontakt mit der Polizei wichtig werden kann. Ob der Befragte Zeuge oder Beschuldigter ist, wird ab sofort in einem frühen Stadium wichtig, denn es gibt nun tatsächlich eine Aussagepflicht für Zeugen – nicht so für Beschuldigte. ARAG Experten erläutern, was das bedeutet.

Neu: Die Aussagepflicht

Die neue Vorschrift lautet wörtlich: „Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.“ Mit den Ermittlungspersonen ist die Polizei gemeint. Durch die Neuregelung sollen Staatsanwälte und Richter arbeitsmäßig entlastet werden. Mit der grundsätzlichen Freiwilligkeit einer Zeugenaussage gegenüber der Polizei ist es also vorbei. Das kann nicht nur im Grenzbereich zwischen Zeuge und Beschuldigtem problematisch werden. Vielmehr können für Zeugen unangenehme Drucksituationen entstehen. Denn möglicherweise verlangen Polizeibeamte unter Berufung auf die neue Rechtslage schon an Ort und Stelle – zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall – eine Aussage. Doch muss ein Beifahrer dann den Fahrer belasten? Laut ARAG Experten gibt es einen Ausweg, wenn man nicht – oder vorerst nicht – aussagen möchte. Die Polizei darf eine Aussage nämlich nur verlangen, wenn sie „im Auftrag der Staatsanwaltschaft“ handelt. Zeugen sollten also zuerst klären, inwieweit die Staatsanwaltschaft hierzu wirklich einen Auftrag erteilt hat. Bei einem gerade erst geschehenen Verkehrsunfall ist so ein Auftrag zumindest sehr unwahrscheinlich.

Keine Ladungsfrist vorgesehen

Heikel wird die Neuregelung auch dadurch, dass das neue Gesetz (noch?) keine Ladungsfrist für den Zeugen kennt. Es kann also passieren, dass Zeugen auch zu Hause oder am Arbeitsplatz von Polizisten aufgesucht werden und unter Berufung auf das neue Gesetz sofort eine Aussage machen sollen. Wollen Sie sich als Zeuge nicht überrumpeln lassen, sollten Sie Ihre Rechte kennen. ARAG Experten raten daher:
 

  • Verlangen Sie von den Beamten den Nachweis, dass diese „im Auftrag der Staatsanwaltschaft“ handeln.
  • Verweisen Sie auf Ihr Recht auf einen Zeugenbeistand. Den Zeugenbeistand, zum Beispiel einen Rechtsanwalt, sieht das Gesetz ausdrücklich vor.
  • Wenn das Recht auf einen Beistand nicht nur auf dem Papier stehen soll, müssen Sie genug Zeit erhalten, um diesen zu kontaktieren und sich mit ihm vor der Vernehmung zu beraten.
  • Letztlich hat die Polizei an Ort und Stelle nicht die Möglichkeit, Sie zu irgendetwas zu zwingen. Man darf Sie als Zeugen nicht gewaltsam auf die Wache mitnehmen oder gar einsperren.
  • Auch ein Ordnungsgeld kann nur der Staatsanwalt verhängen.
  • Eine Ordnungshaft ist nur durch einen Richter möglich.

Ganz schutzlos muss man sich also auch künftig nicht als Zeuge fühlen. Jedenfalls dann, wenn man seine Rechte kennt, so die ARAG Experten

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