Das Verwaltungsgericht Karlsruhe, 12 K 16702/17 hat mit Beschluss vom 26.02.2018 den sofortigen Vollzug einer Stilllegungsverfügung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis für einen manipulierten VW Amarok, bei dem das Softwareupdate von VW bisher nicht aufgespielt wurde, für rechtswidrig erklärt. Das Fahrzeug darf daher aufgrund des Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts weiter gefahren werden.

Der von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstrittene Beschluss ist die erste Entscheidung eines Verwaltungsgerichts zu einer Stilllegung von Fahrzeugen im Abgasskandal.

Das Verwaltungsgericht stellt klar,dass das private Interesse des gegen den VW-Händler klagenden Fahrzeugeigentümers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Stilllegung des manipulierten Fahrzeugs bis zur abschließenden gerichtlichen Klärung überwiegt. Der Widerspruch gegen den Stilllegungsbescheid muss daher – so das Verwaltungsgericht – aufschiebende Wirkung entfalten. Der Antragsteller in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe ist seit 2011 Eigentümer eines VW Amarok. Als er feststellte, dass sein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist, wandte er sich an die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die für ihn vor dem Landgericht Heidelberg eine zivilrechtliche Klage gegen den VW Händler anhängig machten. Daneben macht der Geschädigte außergerichtlich Ansprüche auf Schadensersatz gegen VW geltend. Im Laufe dieses Zivilverfahrens ist zu erwarten, dass das Gericht Sachverständigengutachten über das Softwareupdate einholt. Das Fahrzeug kann daher noch nicht mit dem Update versehen werden. Deshalb weigerte sich der Geschädigte, das Update aufspielen zu lassen. Dies jedoch nicht ohne Folgen: das KBA gab seine Daten an die Zulassungsbehörde weiter, die das Fahrzeug stilllegte.

Mit Schreiben vom 26.09. 2017 teilte das Kraftfahrtbundesamt dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis als KFZ-Zulassungsstelle mit, dass der Geschädigte noch nicht an der Rückrufaktion von VW teilgenommen habe. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis forderte den Geschädigten deshalb auf, bis spätestens zum 20.11.2017 das Update aufspielen zu lassen und dies nachzuweisen, andernfalls werde der Betrieb des Fahrzeugs untersagt. Mit Bescheid vom 05.12.2017 untersagte die Zulassungsstelle den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr, wenn der Mangel nicht bis zum 12.12.2017 beseitigt ist. Das Landratsamt ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an. Da sich der Geschädigte weiterhin aufgrund weigerte, das Update aufspielen zu lassen, legte er gegen den Bescheid Widerspruch ein. Da der Widerspruch jedoch keine aufschiebende Wirkung entfaltet und das Fahrzeug deshalb trotz des Widerspruchs nach Fristablauf nicht mehr gefahren werden darf, beantragte er durch einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Karlsruhe die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

Nach Auffassung der das Verfahren führenden Kanzlei ist der Zwang zur Vornahme des Softwareupdates für einen Betroffenen, der gegen VW oder den Händler klagt, u.a. deswegen unzumutbar, weil dadurch wichtige Beweismittel zerstört werden.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 26.02.2018 in einer Eilentscheidung dem Geschädigten vollumfänglich Recht gegeben. Es hat entschieden, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt und angeordnet wird. Das Fahrzeug darf daher auch ohne Durchführung des Softwareupdates ab sofort bis zu einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung weiter gefahren werden. Sämtliche Kosten des Verfahrens hat das Landratsamt außerdem zu tragen.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe begründet seine Entscheidung u.a. damit, dass kein öffentliches Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts bestehe. Zwar sei die Luftreinhaltung ein hohes Schutzgut, jedoch gehe von dem einzelnen Fahrzeug des Geschädigten keine hohe Gefahr der Luftverschmutzung aus. Außerdem sei seit 2015 bekannt, dass das Fahrzeug nicht den Vorschriften entspreche. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist es nicht erklärlich, warum nunmehr 2017 plötzlich eine besondere Dringlichkeit vorliegen soll. Die Interessen des Geschädigten überwiegen daher das öffentliche Interesse an einer sofortigen Stilllegung.

Damit folgt das Verwaltungsgericht vollumfänglich der Argumentation der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die sofortige Stilllegung der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge, bei denen das Update noch nicht aufgespielt wurde, ist rechtswidrig. Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll, der bundesweit federführend mehr als 5.500 Gerichtsverfahren gegen VW und Händler führt, teilt mit: "Nachdem die Behörden über Jahre den Manipulationen tatenlos zugeschaut haben, wollen Sie nunmehr die Fahrzeuge der Geschädigten sofort stilllegen, ohne Rücksicht auf laufende oder noch anstehende gerichtliche Verfahren. Der dadurch erzeugte Druck sollte die letzten dazu zwingen ein fragwürdiges Softwareupdate aufspielen zu lassen, damit VW aus der Verantwortung entlassen werden kann. Mit dieser ersten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu Gunsten der Verbraucher konnten wir dieser verbraucherfeindlichen Praxis nunmehr einen Riegel vorschieben. Damit müssen die Geschädigten keine Angst mehr haben, dass Ihr Fahrzeug stillgelegt wird. Dies gilt insbesondere für solche Geschädigten, die gegen VW in einem Zivilprozess ihre Schadensersatzansprüche geltend machen." Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich mit 5 Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht um eine der führenden Kanzleien im VW Abgasskandal und im Bank- und Kapitalmarktrecht. Die Kanzlei führt mehr als 100 Gerichtsverfahren gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträgen wurden mehr als 3.000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 5.500 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit. In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger).

 

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