Zum 1. August und zum 1. September beginnt für zehntausende junger Menschen ein neuer Lebensabschnitt: der Start in das Berufsleben. Während Studenten in der Regel bis zum 25. Lebensjahr bei der Krankenkasse der Eltern mitversichert sind, haben Azubis ein eigenes Einkommen und müssen sich deshalb auch selbst versichern. ARAG Experten schaffen daher einen Überblick über Pflichtversicherungen sowie wichtige und überflüssige Policen für Berufseinsteiger.

Die fünf Pflichtversicherungen

  • Krankenversicherung: Anders als Studenten und Schüler sind Azubis nicht automatisch über ihre Eltern mitversichert. Der Azubi hat die freie Wahl der Krankenkasse, muss sich aber bis 14 Tage nach Beginn der Ausbildung entschieden haben. Der Arbeitnehmeranteil wird wie bei allen Pflichtversicherungen automatisch vom Bruttogehalt abgezogen. ARAG Experten raten Berufseinsteigern, die vorher über ihre Eltern privat krankenversichert waren, die private Versicherung als Anwartschaft neben der gesetzlichen Krankenversicherung weiterlaufen zu lassen, um dann später ggf. problemlos und ohne Gesundheitscheck zurückwechseln zu können.
  • Pflegeversicherung: Auch sie wird automatisch vom Bruttolohn abgezogen und springt ein, wenn man zum Beispiel durch einen schweren Verkehrsunfall zum Pflegefall wird.
  • Arbeitslosenversicherung: Wer nach Abschluss der Ausbildung nicht weiterbeschäftigt oder aus anderen Gründen arbeitslos wird, bekommt von der Bundesagentur für Arbeit bis zu ein Jahr lang 60 Prozent (bzw. mit Kind 67 Prozent) des letzten Nettolohns.
  • Gesetzliche Rentenversicherung: Auch wenn die gesetzliche Rentenversicherung als Alterssicherung nicht mehr ausreicht, müssen die Beiträge doch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen entrichtet werden.
  • Gesetzliche Unfallversicherung: Anders als bei den anderen Pflichtversicherungen zahlt der Azubi hier keinen Anteil; die Absicherung von Gesundheitsschäden nach Unfällen während der Arbeit oder auf dem Hin- sowie Rückweg ist allein Arbeitgebersache.

Auf diese Versicherungen sollte man nicht verzichten

  • Privat-Haftpflichtversicherung: Sie tritt z.B. ein, wenn einem anderen schuldhaft ein Schaden zugefügt wird; auch und gerade im Beruf. Sie ist somit eine wichtige Versicherung, auf die man nicht verzichten sollte. ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass bis zum Abschluss der Ausbildung eine Privat-Haftpflichtversicherung meist über die Police der Eltern besteht. Nicht mitversichert sind allerdings verheiratete Azubis und – zumindest bei einigen Versicherungen – erwachsene Azubis in einer zweiten Ausbildung. Vor dem Abschluss einer eigenen Versicherungspolice sollte dies also gecheckt werden.
  • Kfz-Versicherungen: Mit dem ersten Job wird oft auch das erste Auto fällig. Eine Teilkaskoversicherung kümmert sich unter anderem um den Ersatz eines gestohlenen Fahrzeugs, die Vollkaskoversicherung auch um selbst verschuldete Unfälle. Pflicht ist allerdings nur die Kfz-Haftpflichtversicherung. Da Fahranfänger jedoch für eine Kfz-Haftpflicht oftmals hohe Beiträge zahlen, lohnt sich in der Regel die Zulassung des Wagens auf die Eltern.
  • Rechtsschutzversicherung: Sind die Eltern rechtsschutzversichert, gilt auch diese Police in der Regel für die Kinder bis zum 25. Lebensjahr. Wenn der Berufsneuling täglich mit dem Auto zu seiner Ausbildungsstelle fährt, kann eine spezielle Verkehrs-Rechtsschutzversicherung sinnvoll sein. Sie zahlt bei einem Verkehrsunfall den Anwalt und die Gerichtskosten.
  • Berufsunfähigkeitsversicherung: Sie wird oft außer Acht gelassen, dabei ist sie für Azubis ganz besonders wichtig. Denn Berufseinsteiger bekommen in den ersten fünf Jahren keinen Cent aus der gesetzlichen Rentenkasse, wenn ihnen etwas passiert.

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  • Hausratversicherung: Auch wenn der Azubi mit Ausbildungsbeginn in eine eigene Wohnung zieht, muss selten eine eigene Hausratversicherung abgeschlossen werden. Oft werden wertvolle Einrichtungen sowieso erst im Laufe der Berufstätigkeit angeschafft. Außerdem gilt nach Auskunft der ARAG Experten die Hausratversicherung der Eltern meist auch für eine Zweitwohnung der Kinder, wenn die Ausbildung eine auswärtige Unterkunft erfordert.
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