Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. warnt vor der Abschaffung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten bei kleinen und mittelständischen Unternehmen. „Qualifizierte Datenschutzbeauftragte gewährleisten die rechtssichere Anwendung der komplexen gesetzlichen Pflichten nach der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und dem neuen Bundesdatenschutzgesetz. Damit schützen sie die Unternehmen vor hohen Bußgeldern und Auseinandersetzungen mit den Aufsichtsbehörden“, sagte BvD-Vorstandsvorsitzender Thomas Spaeing am Mittwoch in Berlin. Um vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu entlasten, solle statt dessen Bürokratie abgebaut und Verfahrenswege vereinfacht werden.

Der BvD reagierte damit auf Bestrebungen aus dem Bundeswirtschaftsministerium und auf eine Bundesratsinitiative der Länder Bayern und Baden-Württemberg, die Bestellpflicht von Datenschutzbeauftragten massiv einzuschränken – von Unternehmen mit aktuell 10 datenverarbeitenden Mitarbeitern auf Betriebe mit 50 Mitarbeitern mit datenverarbeitenden Tätigkeiten. „Datenschutz ist ein komplexes Unterfangen, wo gerade KMU ohne entsprechendes Knowhow viele Fehler unterlaufen können. Das kann schnell die Existenz bedrohen. Gleichzeitig stellen die betrieblichen Datenschutzbeauftragten die kostengünstigste Variante für Unternehmen dar, sich hier beraten zu lassen.“, mahnte Spaeing.

Die Aufgaben, ein Unternehmen datenschutzkonform aufzustellen, würde ohne Datenschutzbeauftragten direkt der Geschäftsleitung bzw. dem Vorstand zufallen. Die scheinbare Entlastung für KMU würde diesem Personenkreis dann auf die Füße fallen. „Im Interesse eines praktikablen, sinnvollen und kostenbewussten Datenschutzes ist die Verwässerung der Benennungspflicht genau das falsche Mittel.“

Statt dessen müssten kleine Handwerksbetrieben und Dienstleister sowie gemeinnützige Vereine bürokratisch entlastet werden, etwa bei der Meldepflicht von Datenpannen und bei der Risikobewertung der Datenverarbeitung, bekräftigte Spaeing. Zugleich forderte er eine staatliche Förderung insbesondere von Start-Ups zum Aufbau eines den Gesetzen entsprechenden Datenschutz-Regimes. Der BvD hat dazu in einem Positionspapier eine Reihe von sofort wirksamen Maßnahmen benannt. (https://www.bvdnet.de/wp-content/uploads/2018/09/18_BvD_Position_128-Tage-DS-GVO.pdf)

Datenschutz ist ein elementares Gut, das die Glaubwürdigkeit eines Unternehmens gegenüber Kunden und Partnern garantiert. Er steht für Vertrauen und Qualität und wird von immer mehr Unternehmen weltweit als Wettbewerbsvorteil erkannt. „KMU und kleine Organisationen von der Bestellpflicht auszunehmen, bedeutet, den Wettbewerbsvorteil deutscher Unternehmen im Datenschutz durch die Aufgabe der bestehenden Benennungspflicht fahrlässig zu riskieren“, sagte Spaeing. „Schließlich seien über 70 % aller Unternehmen kleine und mittelständische Unternehmen. Die Folge wäre dann, dass bei etwa 70% aller Unternehmen in Deutschland die betriebliche Kontrolle entfällt und die Daten von Kunden und Mitarbeitern ohne Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Anforderungen erfolge.“

Weiterführende Informationen unter: https://www.bvdnet.de/themen/dsb/

Über den Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V.

Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. mit rund 1.600 Mitgliedern fördert und vertritt die Interessen der Datenschutzbeauftragten in Betrieben und Behörden. Der Verband bietet seinen Mitgliedern kompetente Unterstützung bei der täglichen Berufsausübung inkl. umfangreicher Weiterbildungsprogramme.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V.
Budapester Strasse 31
10787 Berlin
Telefon: +49 (30) 26367760
Telefax: +49 (30) 26367763
http://www.bvdnet.de

Ansprechpartner:
Thomas Spaeing
Telefon: +49 (30) 263677-60
E-Mail: bvd-gs@bvdnet.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.