Nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Würzburg (Az.: 11 O 1741/18) sind Abmahnungen wegen fehlender Datenschutzerklärungen auf einer Homepage zulässig. Das LG Bochum (Az.: O 85/18) hat jedoch genau das Gegenteil entschieden. Die Gerichte haben mit diesen Entscheidungen juristisches Neuland nach Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai 2018 betreten. Nun gibt es ein Urteil des OLG Hamburg (Az. 3 U 66 / 17), das allerdings nicht die gewünschte Klärung bringt.

Datenschutzverstöße können im Einzelfall abmahnfähig sein

Das OLG nimmt eine vermittelnde Position ein:  Die jeweilige Vorschrift der DSGVO muss daraufhin untersucht werden, ob sie auch ein wettbewerblich relevantes Marktverhalten betrifft. Ist dies der Fall, können Mitbewerber sich auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stützen und Verstöße abmahnen. Das OLG hat im konkreten Fall die datenschutzrechtswidrige Nutzung von personenbezogenen Daten zu Webzwecken als abmahnfähigen Verstoß anerkannt. Diese Rechtsauffassung hat zur Folge, dass nun jede DSGVO Norm auf ihre Marktrelevanz hin überprüft werden müsste, ggf. durch mehrere Gerichtsinstanzen.

Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte sich dieser Rechtsansicht anschließen oder ob es zu einer gesetzgeberischen Klarstellung kommt.

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