Das hessische Ärzteparlament hat für das Fach „Allgemeinmedizin“ eine neue Weiterbildungsordnung beschlossen. Diese Änderung sowie die Einführung der Zusatz-Weiterbildungen „Betriebsmedizin“, „Kardiale Magnetresonanztomographie“ und „Klinische Akut- und Notfallmedizin“ sind Bestandteile der im November 2018 beschlossenen Muster-Weiterbildungsordnung (MWBO) der Bundesärztekammer und sollen in Hessen zum 1. Juli 2019 in Kraft treten.

Gebiet Allgemeinmedizin: Im Unterschied zur bisherigen Regelung müssen nach der neuen WBO sechs Monate in mindestens einem weiteren Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung abgeleistet werden. Der Quereinstieg bleibt erhalten. Da es sich um ein bereits bestehendes Fachgebiet handelt, wird es eine Übergangsfrist von sieben Jahren geben. Eine vor dem 1. Juli 2019 begonnene Facharztweiterbildung kann innerhalb dieser Zeit nach den bisher gültigen Bestimmungen abgeschlossen und die entsprechende Bezeichnung geführt werden.
„Durch die vorgezogene Umsetzung der neuen WBO für dieses Gebiet wirkt die Landesärztekammer dem drohenden Hausarztmangel entgegen und passt das Weiterbildungsprofil an die moderne Hausarztpraxis an“, so die Erwartung der hessischen Delegierten. Ein breiteres Spektrum bei den Wahlfächern und mehr Flexibilität steigere zudem die Attraktivität des Faches. Auch wird die Weiterbildungszeit in den Kliniken nur noch für ein Jahr Pflicht (Innere Medizin), wodurch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert werde.

Zusatz-Weiterbildung „Betriebsmedizin“: Viele Klein- und Kleinstbetriebe suchen vergeblich einen Betriebsarzt. Um den Mangel zu begegnen, wird im Bereich der Arbeitsmedizin die ZWB Betriebsmedizin vorzeitig eingeführt.

Zusatz-Weiterbildung „Kardiale Magnetresonanztomographie“: Da die bislang verfügbare Zusatzbezeichnung Magnetresonanztomographie den speziellen Anforderungen in der Kardiologie nicht gerecht werde, haben sich die hessischen Ärztevertreter für die vorgezogene Einführung einer neuen ZWB „Kardiale Magnetresonanztomographie“ in die Hessische Weiterbildungsordnung ausgesprochen.

Zusatz-Weiterbildung „Klinische Akut- und Notfallmedizin“: Nach Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Erstfassung der Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V sollen Krankenhäuser der Basisnotfallversorgung über einen Arzt oder Ärztin mit der ZWB „Klinische Akut- und Notfallmedizin“ verfügen. Trotz der hierfür vorgesehenen Übergangsfrist, sieht die Delegiertenversammlung den Bedarf, einen zeitnahen Erwerb der besonderen Qualifikation zu ermöglichen.

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