Auch wenn die Gemeinde in einem Flächennutzungsplan beabsichtigt, ausschließlich Flächen für jeweils mindestens drei Windenergieanlagen (WEA) darzustellen, können kleinere Flächen nicht per se als harte Tabuzonen ausgeschieden werden, weil sie weniger als drei WEA aufnehmen können. Dies hatte das Bundesverwaltungsgericht im Dezember entschieden (BVerwG Urt. v. 13.12.2018, Az. 4 CN 3.18). Das Urteil liegt nun im Volltext vor.

Sachverhalt

Das BVerwG hatte im Revisionsverfahren über einen Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog zu entscheiden. Der Antragsteller im Verfahren hatte sich gegen die Änderung eines Flächennutzungsplans gewendet, der Konzentrationsflächen für WEA ausweist. Er ist Eigentümer eines außerhalb der Konzentrationszonen liegenden Grundstücks im Außenbereich und beabsichtigt die dortige Errichtung von Windkraftanlagen. Die Konzentrationsflächenplanung im betroffenen Flächennutzungsplan sollte auf dem Grundstück des Antragstellers die Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eintreten lassen, so dass ihm eine Errichtung von WEA nicht (mehr) möglich wäre.

Entscheidung des BVerwG

Schon in der Vorinstanz (OVG Münster, Urt. v. 5. Juli 2017, Az. 7 D 105/14.NE) war dem Antrag stattgegeben worden und das Gericht hatte die Unwirksamkeit der Änderung des Flächennutzungsplans festgestellt. Das BVerwG bestätigte dieses Ergebnis im Wesentlichen, wich in seiner Begründung aber zuteilen von den vorinstanzlichen Feststellungen ab. Der 4. Senat machte die Begründetheit des Normenkontrollantrags v.a. am Wortlaut des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB fest, welcher die von der Planaufstellerin beabsichtigte Ausschlusswirkung regelt:

§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verlangt für die Ausschlusswirkung nicht, dass ausschließlich Flächen für jedenfalls drei Windenergieanlagen dargestellt werden. Flächen, die weniger Anlagen aufnehmen können, sind daher nicht stets als harte Tabuzonen bei der gesamträumlichen Planung auszuscheiden.“

Wegen Art. 28 Abs 2 Satz 1 GG (kommunale Selbstverwaltungsgarantie) habe die Gemeinde zwar grundsätzlich die Möglichkeit, Konzentrationen von WEA auf bestimmten Flächen vorzusehen. Dieses Interesse dürfe aber nicht der erforderlichen Abwägung gegen widerstreitende Belange entzogen werden, indem sie die harten Tabuzonen nach dem planerischen Ziel, jedenfalls drei WEA in einer Konzentrationsfläche zu ermöglichen, bemisst.

Tauglicher Antragsgegenstand und Tenor

Im Weiteren korrigierte der Senat den Tenor aus der Vorinstanz. Da nur die Ausschlusswirkung, nicht aber die Ausweisung von Positivflächen vergleichbar einer Rechtsvorschrift wirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013, Az. 4 CN 1.12), sei nur die Entscheidung der Gemeinde, mit der Ausweisung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten zu lassen, tauglicher Gegenstand einer Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog. Deshalb durfte seitens des Gerichts eine Unwirksamkeit der Änderung des Flächennutzungsplans nur insoweit festgestellt werden, wie mit ihr die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen.

Fazit

Die Konzentrationszonenplanung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unterliegt strengen Anforderungen. Dies zeigt die besprochene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erneut. Auch die vom Gesetzgeber grundlegend begrüßte Bündelung von WEA zu Windparks (vgl. BT-Drs. 13/4978, S. 7) führt hier zu keiner Ausnahme. Eine etwaige Mindestanzahl von WEA besteht im Planungsrecht nicht. Vielmehr müssen widerstreitende Belange auch dann einer Abwägung im Einzelfall zugeführt werden, wenn der Planaufsteller eine Konzentration von WEA auf bestimmten Stellen seines Gemeindegebiets wünscht. Eine pauschale Bestimmung kleinerer Flächen als harte Tabuzonen ist unwirksam. Diese Auffassung ist aus unserer Sicht klar zu begrüßen, da so eine unzulässige Verhinderungsplanung durch Aufstellung entsprechender Planungsziele wirksam erschwert wird. Ausdrücklich offengelassen hat der Senat in seiner Begründung die Frage, ob die Darstellung von Flächen zulässig ist, in denen nur eine Mehrzahl von WEA – bspw. eine Windfarm i.S.v. § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG – errichtet werden darf und welche Folgen dies für das gesamträumliche Planungskonzept und seine Wirkungen hätte.

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