Darlehensnehmer aufgepasst: Falsche Angaben im Darlehensvertrag können Darlehenswiderruf auch heute noch rechtfertigen (so OLG Köln, Az.: 1-4 U 102/18).

Vorab: Ziel des Widerrufs ist der sofortige Vertragsausstieg ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 2,5 % über Basiszinssatz der EZB auf jede einzelne, vom Darlehensnehmer erbrachte Zins-/Tilgung- und Sondertilgungsleistung.

Widerruflichkeit des Verrages auch noch Ablauf der vierzehntägigen Frist: In der Regel glit für das Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen eine Frist von 14 Tagen. Diese Frist beginnt meist mit der Zurverfügstellung des Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages des Darlehensnehmers an diesen.

Ist in diesen Unterlagen aber eine fehlerhafte Angabe zum Effektivzins enthalten – es handelt sich dabei um eine Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB – so kann dies den Kreditnehmer auch noch Jahren nach Vertragsabschluss zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigen. So entschied jüngst das Oberlandesgericht Köln (1-4 U 102/18).

Im verhandelten Fall ging es um mehrere Darlehensverträge aus den Jahren 2004 und 2011, die der Kläger/Darlehensnehemr mit einer einer Sparkasse abgeschlossen hatte. Die Darlehen dienten der Finanzierung einer Immobilie.

Die Kläger erklärten im Jahre 206 in zwei Schreiben den Widerruf ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Die Bank wies den Widerruf zurück. Das Oberlandesgericht gab den Klägern nun hinsichtlich des Darlehens aus dem Jahre 2011 recht.

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