Mit der Einführung der „Marktplatzhaftung“ zu Beginn dieses Jahres müssen Marktplatz-Betreiber für nicht abgeführte Steuern der bei ihnen verkaufenden Händler haften. Um sicherzugehen, dass Händler ihre Steuern selbst abführen, können die Marktplatz-Betreiber die Vorlage einer Erfassungsbescheinigung nach § 22f UStG verlangen.

Sie beinhaltet den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Online-Verkäufers sowie seine Steuernummer und soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Bescheinigung bekommen Online-Verkäufer, die auf elektronischen Marktplätzen ihre Waren anbieten, von ihrem Finanzamt. Mit dieser „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ können Händler nachweisen, dass sie als Unternehmer im Sinne der Umsatzsteuer gemeldet sind und ihre umsatzsteuerlichen Rechte und Pflichten kennen und erfüllen. Die Bescheinigung muss auf Antrag auch für einen Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG erteilt werden.

Für jedermann sichtbar haben die großen Plattformbetreiber Amazon und Ebay bereits seit Anfang Januar 2019 ihre Online-Verkäufer zur Einreichung dieser Bescheinigung aufgefordert und auch gleich auf die Konsequenzen hingewiesen. Wer bis zum 30. September 2019 keine Bescheinigung vorgelegt hat, dessen Verkäufer-Website kann vorübergehend gesperrt werden. Aber auch nicht so verbreitete Portalbetreiber müssen für die Umsatzsteuer ihrer Online-Verkäufer haften, wenn sie keine Unternehmerbescheinigung vorlegen können. Für die Haftungsfrage spielt es keine Rolle, ob der Onlinemarktplatz oder der Händler den Geschäftssitz in Deutschland oder außerhalb von Deutschland haben. Daher benötigt die Pizzeria um die Ecke, die beispielsweise über Lieferando.de Bestellungen für ihre Pizzen entgegennimmt, ebenso eine Erfassungsbescheinigung, wie der chinesische Händler, der Waren über Amazon-Marktplace an deutsche Kunden vertreibt.

Dazu erklärt Erich Nagl, Leiter der auf Hoteliers und Gastronomen spezialisierten Steuerberatung ETL ADHOGA: „Manche Onlineplattformen haben ihre Kunden frühzeitig darauf hingewiesen, dass sie sie auf ihrem Marktplatz sperren, sofern sie keine Erfassungsbescheinigung vorlegen können. Das kann für die Händler den Verlust eines Großteils des Geschäfts und damit den Ruin bedeuten. Andere Plattformen drohen nicht so offen mit Konsequenzen und behalten sich alle Optionen vor. Die Erfassungsbescheinigung sollte umgehend  formlos oder unter Nutzung des von der Finanzverwaltung bereitgestellten Formulars beantragt werden. Zu beachten ist ebenfalls, dass die vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigungen nur eine begrenzte Gültigkeit haben, voraussichtlich maximal bis 31. Dezember 2021.“

ETL ADHOGA bietet an 70 Standorten in ganz Deutschland eine spezialisierte Steuerberatung für kleine und mittelständische Unternehmen der Hotellerie und Gastronomie.

Die ETL-Gruppe ist in Deutschland mit über 870 Kanzleien vertreten und darüber hinaus in 50 Ländern weltweit mit 220 Kanzleien präsent. ETL ist Marktführer im Bereich Steuerberatung und gehört zu den Top 5 der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland. Die Unternehmensgruppe erwirtschaftet mit ihren Geschäftsbereichen Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung, Unternehmensberatung und IT bundesweit einen Gruppenumsatz von über 900 Mio. Euro. Insgesamt betreuen über 7.000 Mitarbeiter – darunter mehr als 1.500 Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater – überall in Deutschland mehr als 180.000 Mandanten. Ein fachübergreifender Beratungsansatz und vielfältige Branchenspezialisierungen machen ETL zu einem idealen Partner für Unternehmen, Freiberufler und Selbständige aller Branchen.

 

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