Frohe Kunde für geschädigte Bankkunden: Das Fälschungsrisiko bei Überweisungen trägt nach aktueller Rechtslage die Bank. 

Grund: Bei der Fälschung fehlt es an einer wirksamen Anweisung der Bank.

Die Belastungsbuchung muss von der Bank umgehend storniert werden und dem geschädigten Kunden steht ein Erstattungsanspruch gegen seine Bank zu.

§ 675  u BGB bestimmt, dass dass der Kontoinhaber ("Zahler") für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge nicht in Anspruch genommen werden darf. 

Dies gilt auch in Fällen des "Pishing" beim Online-Banking, wo sich der Täter sicherheitsrelevante Zugangsdaten des Bankkunden verschafft. In der Regel geschieht dies durch täuschend echt aussehende E-Mails, welche den Bankkunden veranlassen, dem Täter kontorelevante Daten mitzuteilen.

Ähnlich verhält es sich beim "Pharming". Hier wird der Computer des Kunden von unberechtigten Personen mit Trojanern und Viren manipuliert, sodass sicherheitsrelevante Daten ohne Kenntnis des Kontoinhabers fehlgeleitet werden, was die Täter dazu nutzen, gefälschte Überweisungen zu erstellen.

Die Bank trägt grundsätzlich auch hier das Fälschungsrisiko und kann den Überweisungsempfänger in Anspruch nehmen. Wenn sie hiermit keinen Erfolg hat, kommt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Kontoinhaber in Betracht, wenn es ihr nicht gelingt, den überwiesenen Betrag anderweitig wieder zu beschaffen, da PIN und TAN aus der Sphäre des Kunden stammen. Es bedarf dann einer Einzelfallbetrachtung, ob dem Kunden schuldhaftes Verhalten – und mit welcher (Mit-)Verschuldensquote – vorzuwerfen ist.

Die Rechtsanwaltskanzlei MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen als Bankkunde bundesweit.

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