Nicht angeschnallte Beifahrer kann eine Mitschuld bei Unfällen treffen. Wie hoch dieses Mitverschulden ist, muss anhand der Unfallumstände festgestellt werden. Es kommt nicht allein darauf an, welche Verletzungen angeschnallt nicht eingetreten wären. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock vom 25. Oktober 2019 (AZ: 5 U 55/17).

Die damals 16-jährige Frau saß hinten im Auto und war nicht angeschnallt. Der 21-jährige Mann fuhr 100 statt der erlaubten 80 km/h und kollidierte mit einem Baum. Der Fahrer und die Mitfahrerin wurden schwer verletzt. Der Beifahrer verstarb noch vor Ort. Die Frau ist seitdem schwerbehindert und benötigt rund um die Uhr Betreuung. Von der Haftpflichtversicherung des Fahrers erhielt sie ein Schmerzensgeld von 30.000 Euro. Sie verlangte aber mindestens 320.000 Euro sowie eine Schmerzensgeldrente von mindestens 500 Euro monatlich.

Das Landgericht hatte die Klage zunächst noch abgewiesen. Es stellte fest, dass sie einen wesentlichen Teil der Verletzungen nicht erlitten hätte, wenn sie angeschnallt gewesen wäre.

Das Oberlandesgericht sah dies differenzierter. Demnach habe die Frau Anspruch auf Schmerzensgeld, eine monatliche Schmerzensgeldrente, Verdienstausfall sowie weiteren Schadensersatz. Allerdings müsse der Mitverschuldensanteil angerechnet werden. Bei der Berechnung reiche es aber nicht aus, nur auf die Verletzungen abzustellen, die ein Anschnallen verhindert hätte. Dies hatte das Landgericht noch so gemacht. Es müsse vielmehr eine Gesamtbetrachtung der Schadensentstehung und eine Abwägung aller Umstände erfolgen. In diesem Fall berücksichtigte das Gericht auch den Anteil des Unfallverursachers. Er habe die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h um mehr als 25 % überschritten und eine Kurve geschnitten. Daher sei sein Anteil mit zwei Dritteln zu berechnen. Die genauen gesundheitlichen Folgen und auch die Verdienstchancen der Frau müssten dann im Einzelfall überprüft werden. Sie hafte zu einem Drittel.

Dies bedeutet, dass immer die einzelnen Umstände eines Unfalls berücksichtigt werden müssen. Klar ist, dass Nicht-Angeschnallte mithaften müssen, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.

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