„Der bne begrüßt sehr, dass künftig Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandel zur Senkung der EEG-Umlage verwendet werden sollen. Dies sollte aus Sicht des bne aber auf eine Art und Weise organisiert werden, die das EEG von der Beihilfenkontrolle der EU fernhält. Daher kritisiert der bne, dass die Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung einen Passus enthält, der das EEG im Falle eines staatlichen Geldflusses automatisch zur Beihilfe machen würde.“, erklärt Robert Busch, Geschäftsführer des Bundesverbands Neue Energiewirtschaft (bne).

Die konkrete Umsetzung des Grundsatzbeschlusses zur Senkung der EEG-Umlage durch Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber ist sowohl politisch als auch handwerklich eher ungeschickt, da dadurch staatliche Mittel in das EEG-Konto fließen. Dadurch wird das EEG dann definitiv zu einer Beihilfe. Es wäre unter Beihilfegesichtspunkten hingegen unproblematisch, das EEG-Konto durch Zahlungsverlagerungen zu entlasten. Dies kann z.B. durch die Verlagerung der Besonderen Ausgleichsregelung in den Haushalt oder der Verlagerung der Kosten für die Offshore-Windenergie in die Offshore-Haftungsumlage erfolgen, die dann aus dem Haushalt finanziert wird.  Perspektivisch könnte das EEG auch in eine beihilfe-relevante EEG-Umlage-Alt für zumindest einen Teil der Bestandsanlagen und eine beihilfefreie Umlage-Neu für Neuanlagen aufgeteilt werden. Letzteres müsste rechtssicher abgebildet werden.

Das BEHG und die Absenkung der EEG-Umlage können ohnehin nur ein erster Schritt in der notwendigen grundsätzlichen Reform des Abgaben-, und Umlagen- und Steuersystems im Energiesektor sein. Dazu gehört u.a. der Abbau wettbewerbsverzerrender Subventionen (z.B. Heizölermäßigung bei der Energiesteuer) und die Entlastung des Strompreises, indem Industriesubventionen (z.B. Besondere Ausgleichsregelung in der EEG-Umlage, § 19 StromNEV-Umlage) aus dem Haushalt finanziert werden statt von den übrigen Stromverbrauchern.

Die Stellungnahme des bne zur Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung zum Abruf

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