Im vorliegenden Fall ging es darum, dass der Eigentümer einer Dachgeschosswohnung seinen Teppichboden gegen Fliesen ausgetauscht hatte und es dadurch in der Wohnung darunter zu erhöhter Lärmbelästigung kam. Es stellte sich heraus, dass Mindestanforderungen an den Schallschutz nicht eingehalten wurden (diese sind in der DIN-Norm 4109 geregelt und beziehen sich immer auf die Vorgaben aus dem Baujahr). Verschlimmert wurde die Lärmbelästigung durch eine mangelhafte Trittschalldämmung im Zwischenboden des Gemeinschaftseigentums, deshalb hatte sich der Eigentümer der Dachgeschosswohnung auf den Standpunkt gestellt, die Eigentümergemeinschaft müsse diesen Mangel gemeinschaftlich beheben, damit er seinen neuen Fliesenboden behalten könne. Das Gericht entschied aber, dass der Wohnungseigentümer gegenüber den Nachbarn dazu verpflichtet ist, mit zumutbaren Maßnahmen die Mindestanforderungen an den Trittschallschutz einzuhalten, „wie etwa durch Verlegung eines schalldämpfenden Teppichbodens“. Wegen der Verhältnismäßigkeit des Aufwands konnte sich der Beklagte also nicht durch den Hinweis auf die Mangelhaftigkeit der Geschossdecke aus der Verantwortung ziehen. Wohnungseigentümer sollten sich somit vor der Verlegung eines neuen Bodenbelags grundsätzlich darüber informieren, ob die Verlegung eines Teppichbodens nicht schon aus Gründen des Schallschutzes die bessere Wahl darstellt.
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