Die Bundesregierung hat am Mittwochabend die neuen Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie bekannt gegeben. Neben strikteren Kontaktbeschränkungen, sowie einem bundesweiten Beherbergungsverbot für touristische Zwecke, wurde auch die Schließung von jeglichen Gastronomiebetrieben, Freizeiteinrichtungen und Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege angeordnet. Diese Maßnahmen gelten für den gesamten November, nach zwei Wochen wird die erste Bilanz gezogen.

Große Insolvengefahr trotz Lockdown „light“

„Die rechtlichen Hürden für einen zweiten Lockdown sind deutlich höher, da die Gefährdung für die Gastronomie, Dienstleister und Tourismusbranche größer ist.“, sagt Rechtsanwalt Markus Mingers (https://www.mingers.law/). „Ohne eine schnelle und vor allem ausreichende staatliche Kompensation für die Betreiber, werden viele vor dem Verlust ihrer Existenz stehen. Das kann nicht verhältnismäßig sein.“

Die erzwungene Schließung greift tief in die in Artikel 12 des Grundgesetzes festgeschriebene Berufsfreiheit und das in Artikel 14 festgesetzte Eigentumsrecht der Betreiber ein. Auch die in Art. 2 Abs. 1 GG festgehaltene allgemeine Handlungsfreiheit ist betroffen.

Fallhäufungen bei Infektionen kommen nach Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts insbesondere im Zusammenhang mit Feiern im Familien- und Freundeskreis sowie unter anderem in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, Einrichtungen für Asylbewerber und Geflüchtete, Gemeinschaftseinrichtungen, verschiedenen beruflichen Settings und im Rahmen religiöser Veranstaltungen sowie in Verbindung mit Reisen bzw. Reiserückkehrern vor. Betriebe mit ordentlichem Hygienekonzept sind also keine Gefahrenhotspots. Doch genau diese, wie bspw. Fitnessstudios, sind am härtesten von den Maßnahmen betroffen. Ob es sich bei den Schließungen um das mildeste Mittel handelt, ist also höchst fraglich.

Keine Stütze im Gesetz!

„Ich habe auch große Zweifel daran, dass es sich beim Infektionsschutzgesetz um eine geeignete rechtliche Grundlage handelt, da dies nicht auf dauerhafte und übergreifende Maßnahmen ausgelegt ist. Vielmehr folgen intensive Grundrechtseinschränkungen aus generalklauselartigen Ermächtigungsgrundlagen, was nicht im Einklang mit dem Prinzip des Vorbehaltes des Gesetzes stehen kann.“, statuiert Markus Mingers (https://www.mingers.law/).

Schlussendlich ist der Staat in der Pflicht, nachzuweisen, dass die Maßnahmen in ihrem Umfang notwendig sind, vor allem da diese sich nicht nur auf konkrete Risiken in Branchen oder Hotspots beziehen. Dies ist unserer Meinung nach nicht der Fall, weswegen die neuen Maßnahmen verfassungswidrig sind.

Folglich sollten Geschädigte gegen die Auflagen vorgehen. Wir von der Kanzlei Mingers. stehen den Betroffenen dabei gerne tatkräftig zur Seite.  

Über die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Markus Mingers ist Inhaber der Kanzlei Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Bei dieser handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucherrecht. Darüber hinaus ist die Kanzlei unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert, speziell auf Verbraucherdarlehen und den Widerruf von Autokrediten. Auch im Abgasskandal konnte die Kanzlei bereits hunderte positive Urteile erstreiten.

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