Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 3. März 2021 über die Greensill Bank AG ein Moratorium gemäß § 46 Kreditwesengesetz (KWG) und damit die Schließung der Bank für den Kundenverkehr angeordnet. Infolge des hiermit verbundenen Veräußerungs- und Zahlungsverbotes ist es der Bank nicht mehr möglich, Verfügungen über Einlagen zuzulassen. 

Die Greensill Bank AG ist der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) zugeordnet und dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (ESF) angeschlossen. 

Die EdB schützt Einlagen von Kundinnen und Kunden bis zu einer Höhe von 100.000 Euro pro Einleger. Zudem haben Einlegerinnen und Einleger für sechs Monate nach Einzahlung einen Rechtsanspruch auf die Entschädigung von Einlagen bis zu 500.000 Euro, wenn die Einzahlung mit bestimmten Lebensereignissen zusammenhing z.B.: dem Verkauf einer privat genutzten Immobilie, Scheidung, Ruhestand oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Beträge, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind im Entschädigungsfall durch den Einleger gesondert schriftlich glaubhaft zu machen.

Über diesen Betrag hinausgehende Kundeneinlagen, werden vom Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. bis zur Sicherungsgrenze von 74,694 Mio. EUR pro Einleger geschützt.

Wertpapierdepots werden vom Moratorium nicht erfasst. Über sie kann grundsätzlich weiterhin verfügt werden, sofern der Bank hieran keine Sicherungsrechte zustehen.

Wenn die BaFin förmlich feststellen sollte, dass die Greensill Bank AG nicht in der Lage ist, die bei ihr unterhaltenen Einlagen zurückzuzahlen (Entschädigungsfall), wird sich der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. unaufgefordert auch im Namen der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH mit den geschützten Einlegern in Verbindung setzen, um diese zu entschädigen. 

Einleger und Einlegerinnen erhalten weitere Informationen online unter edb-banken.de, bankenverband.de oder telefonisch unter + 49 30 5900 1196 0

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