Smart Home, Sprachassistenten und IoT sind in aller Munde. Laut einer Studie der Bitkom Research 2018 besitzt jeder vierte Bundesbürger mindestens ein Gerät, das mit dem Internet verbunden ist. Anwendungsbeispiele sind die Steuerung von Beleuchtung, Video-Überwachung, Heizung u.v.m. Bereits an dritter Stelle finden sich hier mit 13% die Sprachassistenten.Quelle: Bitkom Research 2018

Die Einsatzmöglichkeiten sind vielfältig und der Nutzen ist sicherlich nicht abzusprechen. Was aber, wenn die Aufnahmen von solchen Sprachassistenten als digitales Beweismittel verwendet würden? Nicht denkbar, gar unzulässig? Weit gefehlt! Bereits im Sommer 2019 berichtete die Gesellschaft für Informatik (kurz GI) darüber, dass das Innenministerium plane, künftig Aufnahmen, also Daten von Sprachassistenten, als Beweismittel zuzulassen.

Mittlerweile berichtet die GI von einem solchen Fall eines Regensburger Gerichts. Hier wurden Aufnahmen von Alexa verwendet, um ein Tötungsdelikt aufzuklären. Über die vorliegenden Sprachaufnahmen konnte die Stimme des Täters identifiziert und dieser somit des Totschlags überführt werden.

Die Landesinnenministerkonferenz (IMK) hatte im Sommer 2019 einen Bericht durch einen internen Arbeitskreis für innere Sicherheit in Auftrag gegeben, um das Thema der „digitalen Spuren“ zu prüfen und Handlungsempfehlungen zu erarbeiten.

Doch warum ist dieses Thema so sensibel? Klar gestellt werden muss, dass natürlich bereits jetzt und somit zu jeder Zeit solche Aufzeichnungen erfolgen und dadurch sensible Daten über uns gesammelt werden können.

Wie aber können diese Daten gespeichert oder gar verwendet werden?

Zweifelsohne handelt es sich bei den Aufnahmen von Sprachassistenten um sensible Daten aus dem privaten Bereich. Im Falle von Alexa ist die Speicherung von Sprachaufnahmen nach den aktuellen Nutzungs- und Datenschutzbedingungen von Amazon (amazon.de) nur erlaubt, wenn das Gerät das Keyword „Alexa“ als Sprachbefehl erkennt. Falls solche Aufnahmen also vorliegen, ist die Übergabe an Behörden zur Strafverfolgung unproblematisch. Trotz starker Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSVGO) ist die Nutzung als Beweismittel in einem Strafprozess, ganz im Gegensatz zum Zivilverfahren, durchaus zulässig.

Oliver Kölsch, Sachverständiger des BISG e.V. u.a. im Bereich Datenschutz ernannt, erläutert, dass sofern die Daten innerhalb der EU gespeichert sind, die Anbieter sogar zur Herausgabe verpflichtet sind. Liegen die Server außerhalb der EU wird es schwieriger, aber auch dann ist es über die Zusammenarbeit mit entsprechenden Behörden und Providern möglich, die Datenherausgabe zu erwirken.

Der Original-Artikel der GI thematisiert auch die Fragen zur Überwachung von privaten Äußerungen, welche Bedeutung diesen beigemessen werden darf und ob bereits gespeicherte Daten aus Sprachassistenten gezielt zu manipulieren wären.

Den Original-Artikel lesen unter https://gi-radar.de/279-alexa-sagt-aus/

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