Viele Ärzte arbeiten in Corona-Impfzentren. Außerdem testen viele mobile Teams in den Testzentren. Ob diese Tätigkeiten selbstständig oder nichtselbstständig sind, hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt nun erklärt. 

Nichtselbstständige Tätigkeit in Impf- oder Testzentren und mobilen Impf- oder Testteams

Wer in einem Impfzentrum oder bei einem mobilen Testteam arbeitet, schließt häufig Honorarverträge ab. Laut Oberfinanzdirektion Frankfurt sind Ärzte dort aber normalerweise nichtselbstständig tätig. Das Gleiche soll für Personen gelten, die in einem Testzentrum gemäß der Coronavirus-Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam arbeiten.

Diese Kriterien sprechen für eine nichtselbstständige Tätigkeit: Die Mitarbeiter

  • sind weisungsgebunden hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit,
  • arbeiten notwendigerweise eng mit anderen Mitarbeitern zusammen,
  • sind in die Organisation des Impfzentrums/Impfteams oder Testzentrums/Testteams eingegliedert,
  • müssen sich an die vorgegebene Organisation und Durchführung der Tätigkeit halten,
  • setzen kein eigenes Kapital ein,
  • bekommen Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt und
  • schulden ihre Arbeitskraft, nicht aber einen Arbeitserfolg.

Deshalb kann es zu einer Einordnung als nichtselbstständige Tätigkeit kommen – egal, ob es im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen oder ausdrücklich eine selbstständige Tätigkeit festgelegt ist.

Wann Ärzte ihre Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit versteuern müssen

Liegt eine nichtselbstständige Tätigkeit vor, muss der Arbeitgeber Lohnsteuer ans Finanzamt zahlen. Geschieht dies aufgrund der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen nicht, muss der Arzt seine Einnahmen in seiner Steuererklärung angeben und später versteuern. „Das sollte man im Kopf behalten und das Geld für die Steuer zur Seite legen“, rät Ecovis-Steuerberater Mathias Parbs in Rostock.

Da die Tätigkeit in der Regel aufgrund einer Sondervorschrift von der Sozialversicherung befreit ist, ergeben sich hier normalerweise keine Probleme.

Tipp: Prüfen Sie Steuerbefreiungen

„Wer nebenberuflich in einem Impf- oder Testzentrum arbeitet, kann gegebenenfalls vom Übungsleiterfreibetrag oder der Ehrenamtspauschale profitieren“, sagt Parbs. Der Übungsleiterfreibetrag liegt 2021 bei 3.000 Euro (vorher 2.400 Euro), die Ehrenamtspauschale bei 840 Euro (vorher 720 Euro).

Mathias Parbs, Steuerberater bei Ecovis in Rostock

Mehr zu diesem Thema: Ärzte im Test- oder Impfzentrum sind von der Sozialversicherungspflicht befreit

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Gudrun Bergdolt
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft*
Telefon: +49 (89) 5898-266
E-Mail: gudrun.bergdolt@ecovis.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel