Innerhalb weniger Tage hat die Inzidenz im Vogelsberg nun auch den Wert von 50 überschritten, sodass eine neue Allgemeinverfügung erlassen werden muss, um die Bevölkerung vor dem ansteckenden Erreger SARS-CoV-2 zu schützen. Gültig sind die neuen Regelungen ab Mittwoch, 8. September. Sie betreffen Menschen, die nicht geimpft oder genesen sind, sie müssen ein negatives Testergebnis vorlegen. Wer vollständigen Impfschutz hat beziehungsweise nachweisen kann, dass er genesen ist, ist von den Regelungen ausgenommen.

Die Regelungen im Überblick:

  • Ein negatives Testergebnis muss zum Einlass in geschlossene Räume bei Zusammenkünften, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangeboten bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 25 Personen vorgelegt werden. Dies gilt auch für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen.
  • Besucher und Besucherinnen, die eine Einrichtungen der Behindertenhilfe besuchen möchten, müssen ebenfalls negativ getestet sein.
  • Für den Besuch der Innengastronomie ist ebenfalls ein negatives Testergebnis erforderlich, dies gilt allerdings nicht für Betriebsangehörige in Betriebskantinen.
  • Einlass in Spielbanken, Spielhallen und ähnliche Einrichtungen gibt es nur mit einem negativen Testergebnis, dies gilt auch für den Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen.
  • An ein negatives Ergebnis gekoppelt ist zudem der Einlass in Innenräume von Kultur-und Freizeiteinrichtungen sowie in die Innenräume von Sportstätten wie Fitnessstudios, Hallenbäder oder Sporthallen. Das gilt nicht für den Spitzen- und Profisport.
  • Bei der Anreise im Hotel und vergleichbaren Übernachtungsbetrieben muss ein negativer Test vorgelegt werden, bei längeren Aufenthalten muss zweimal pro Woche getestet werden.
  • Bei körpernahen Dienstleistungen – also zum Beispiel beim Frisör, bei der Kosmetik oder der Fußpflege – muss ebenfalls ein negativer Test vorgezeigt werden.
  • Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote (beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte), an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, sind zulässig, wenn in geschlossenen Räumen die Teilnehmerzahl 250 und im Freien 500 nicht übersteigt. Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Teilnehmerzahl nicht eingerechnet. Kontaktdatenerfassung sowie Abstands- und Hygienekonzept bleiben unberührt.
  • In Gedrängesituationen, in denen die Mindestabstände nicht eingehalten werden können, besteht eine generelle Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken.
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