Die DB Fernverkehr AG kann ihr geplantes ICE-Werk nach rechtlicher Bewertung der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB an keinem ihrer vorgeschlagenen Standorte im Vogelschutzgebiet Nürnberger Reichswald realisieren. Dem Vorhaben stehen zwingende Vorgaben des Wasser-, Natur- und Habitatschutzrechts entgegen. Es ist an den Standorten zudem unvereinbar mit dem Landesentwicklungsprogramm Bayern 2020 und den Regionalplänen Nürnberg und Regensburg. Will die DB Fernverkehr AG an ihrer Planung festhalten, muss sie von ihren Wunsch-Standorten absehen und auf alternative Standorte zurückgreifen.

Die DB Fernverkehr AG beabsichtigt bereits seit mehreren Jahren die Errichtung und den Betrieb eines neuen ICE-Instandhaltungswerks, in dem „Züge gewartet, gereinigt und repariert werden können.“ Als strategischer Zielort wurde die Region Nürnberg von der Vorhabenträgerin ausgewählt. Das Vorhaben nimmt voraussichtlich ca. 35 bis 45 ha an Fläche in Anspruch und ist daher aufgrund seiner Raumbedeutsamkeit von der Regierung von Mittelfranken in einem ersten Verfahrensschritt auf seine Raumverträglichkeit hin zu bewerten (§ 15 Abs. 1 S. 1 Raumordnungsge-setz).

Die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB hat im Auftrag der Bürgerinitiative Reichswald-bleibt e.V. die Auslegungsunterlagen der DB Fernverkehr AG geprüft und am heutigen Tage umfangreiche Einwendungen gegen das Vorhaben eingereicht. Nach rechtlicher Prüfung der Kanzlei kann keiner der von der Vorhabenträgerin in das Raumordnungsverfahren eingebrachten drei Standorte (Standort B: Allersberg/Pyrbaum, Standort F: Ehemaliges Munitionslager Feucht, Standort G: Südlich ehemaliges Munitionslager Feucht) als raumverträglich beurteilt werden:

Dem Vorhaben fehlt es bereits an der erforderlichen Planrechtfertigung. Weder ergibt sich ein Bedarf für das Vorhaben aus dem Gesetz, noch hat die Vorhabenträgerin ausgehend von den Zielen des Fachplanungsrechts einen solchen Bedarf nachvollziehbar begründet.

Das Vorhaben ist auch mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung unvereinbar. Die Vorhabenträgerin teilt bereits die Auffassung, dass eine erhebliche Anzahl an raumordnerischen Konflikten durch das Vorhaben an den drei Standorten hervorgerufen werden.

Rechtsanwalt Philipp Amon beurteilt die raumordnerischen Belange des Vorhabens wie folgt:
„Bei sachgerechter Abwägung der widerstreitenden raumordnerischen Belange ist das Vorhaben als raumunverträglich zu beurteilen. Aufgrund der besonderen Wertigkeit des Vorhabengebietes für die regionalen und überregionalen Belange, insbesondere die Belange des Landschafts-, Umwelt- und Naturschutzes, kann eine Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorgaben des Landesentwicklungsprogramm (LEP) Bayern 2020 und den Regionalplänen Nürnberg und Regensburg nicht erzielt werden.“

Die von der DB Fernverkehr AG vorgelegte Umweltverträglichkeitsstudie ist lückenhaft und in weiten Bereichen fachlich und methodisch nicht nachvollziehbar. Sie ist daher nicht geeignet, die Umweltverträglichkeit des Vorhabens zu bescheinigen, so dass im behördlichen Abwägungsprozess einer Raumverträglichkeit des Vorhabens die erheblichen und zahlreichen Beeinträchtigungen von Umweltbelangen entgegenstehen. Zu nennen sind hier ein dauerhafter Verlust von Wald mitsamt seinen Erholungs- und Klimafunktionen für die Region Nürnberg, sowie von sensiblen Lebensräumen für Tier- und Pflanzenarten im Umfang von 35 bis 45 ha (dies entspricht einer Größe von ca. 50 bis 60 Fußballfeldern).

Auch die Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung ist nicht geeignet, die Verträglichkeit des Vorhabens im Sinne von § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festzustellen. Hier ist bereits der Auswahlprozess der DB Fernverkehr AG für die Standortsuche zu beanstanden. Denn die drei Standorte im Raumordnungsverfahren liegen allesamt im Vogelschutzgebiet Nürnberger Reichswald. Für alle drei Standorte ist daher mit erheblichen Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes Nürnberger Reichswald zu rechnen. Alternativen hat die DB Fernverkehr AG unter Umweltgesichtspunkten jedoch nicht geprüft. Insoweit ist das Vorhaben an den drei Standorten auch aus artenschutzrechtlichen Gründen nicht zulassungsfähig, da die Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG von den Zugriffsverboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht vorliegen.

Das Vorhaben widerspricht ferner zwingenden wasserrechtlichen Normen. Dies gilt sowohl in Bezug auf die betroffenen Oberflächenwasserkörper, als auch in Bezug auf die Grundwasserkörper (§§ 27, 28 und 47 Wasserhaushaltsgesetz) als nationale Umsetzung der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie. Dabei fehlt in den Unterlagen der Vorhabenträgerin bereits vollständig ein notwendiger Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), der sich mit diesen Belangen ausführlich und differenziert auseinandersetzt.

Weitere Mängel sind die unzureichende Betrachtung von Lärm- und Lichtimmissionen sowie Erschütterungen, die das Vorhaben im beanspruchten Gebiet hervorruft. Ebenso wurden die Auswirkungen des veranschlagten zusätzlichen Kfz-Verkehrs von täglich 2.300 Kfz weder ermittelt noch bewertet. Eine Verkehrsprognose fehlt in den Unterlagen vollständig.

Als größter Kritikpunkt gilt schließlich die Standortauswahl. Einer rein strategischen Entscheidung für den Standort Nürnberg folgte ein mehrstufiger Iterationsprozess der Vorhabenträgerin. In diesem reduzierte sie die ursprünglich 76 identifizierten Standorte auf die drei im Raumordnungsverfahren verbliebenen Standorte allein aufgrund bahnbetrieblicher Festlegungen und „Wünsche“. Weder zwingendes Recht, noch Umweltbelange hat die DB Fernverkehr AG in diesem Prozess als entscheidungserheblich angesehen.

Dies beurteilen die Rechtsbeistände der Bürgerinitiative als groben rechtlichen Mangel:

Diese Herangehensweise der Abschichtung im Zuge eines Alternativenvergleiches ist angesichts der zwingenden gesetzlichen Vorgaben z.B. im Artenschutzrecht, Wasserrecht und Habitatschutzrecht unzulässig. Gerade weil die drei Standorte im Vogelschutzgebiet Nürnberger Reichswald liegen und nur dann im Wege einer Ausnahme nach § 34 Abs. 3 und § 45 Abs. 7 BNatSchG zulassungsfähig sind, wenn keinerlei Alternativen bestehen, die einen geringeren Eingriff in Natura-2000-Gebiete und Populationen von Arten hervorrufen, können und dürfen zahlreiche abgeschichtete Alternativstandorte nicht aus der Betrachtung ausgeschlossen werden.“
(Rechtsanwalt Dr. Eric Weiser-Saulin von der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte)

Nach Einschätzung der Rechtsanwälte ist bereits auf Ebene der Raumordnung absehbar, dass keiner der drei im Verfahren befindlichen Standorte zulassungsfähig ist. Im Ergebnis bedeutet die fehlende Raumverträglichkeit der drei Standorte, dass die DB Fernverkehr AG – will sie an dem Vorhaben festhalten – auf eine erweiterte Standortsuche zurückverwiesen werden muss. Sie hat insbesondere Standorte in den Blick zu nehmen, die möglicherweise aus bahnbetrieblichen Gründen schlechter geeignet sind, im Gegenzug aber Umweltbelange und zwingende Vorgaben des Wasser-, Natur- und Habitatschutzrechts berücksichtigen.

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