Am 19.10.2022 hat der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI), Herr Dr. Lutz Hasse, seinen 4. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und seinen 2. Tätigkeitsbericht zum Thüringer Transparenzgesetz (TTG) an den Thüringer Ministerpräsidenten, Herrn Bodo Ramelow und die Thüringer Landtagspräsidentin, Frau Birgit Pommer übergeben.

Die Corona-Pandemie ist auch im Berichtsjahr 2021 das beherrschende Thema beim TLfDI gewesen. Viele Verantwortliche in Thüringen haben sich vor der Herausforderung gesehen, dass eine große Anzahl der Leistungen nun in der aus Infektionsschutzgründen gebotenen Distanz erbracht werden mussten, sei es die Arbeitsleistung von Beschäftigten aus dem Homeoffice oder der Schulunterricht. Es hat daher zahlreiche Beratungsanfragen von Verantwortlichen zu digitalen Anwendungen und auch zur datenschutzgerechten Gestaltung der 3 G-Nachweise gegeben.  

Im Berichtsjahr 2021 lag die Zahl der Posteingänge beim TLfDI bei 21.226 und somit weiterhin auf höchstem Niveau seit Geltung der DS-GVO im europäischen Raum im Jahr 2018. Allein 4.670 Posteingänge sind einem Beschwerdeverfahren nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zuzuordnen. Das ist gegenüber dem Vorjahr eine Steigerung von über 50 Prozent. Es handelt sich dabei um Fälle, in denen die Personen, die sich an den TLfDI gewandt haben, auch persönlich betroffen sind.

Des Weiteren sind im Berichtsjahr 2021 115 Bußgeldverfahren neu eröffnet worden. Davon sind insgesamt 72 Bußgeldbescheide erlassen worden, über 70 Prozent mehr als im Jahr zuvor. Die Höhe der insgesamt festgesetzten Bußgelder beträgt 61.325 Euro. Das ist über 3,5-mal mehr als 2020. Lesen Sie hierzu den Beitrag Nummer 1.11. Insgesamt gab es 283 Meldungen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nach Art. 33 DS-GVO. Dies ist eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr von fast 40 Prozent. Für weitere Einzelheiten hierzu wird auf den Beitrag Nummer 1.2 des Datenschutzberichtes verwiesen.

Eine Auswahl besonders auffälliger Fälle aus dem öffentlichen Bereich finden Sie unter anderem unter den Verzeichnispunkten 2.7: Ein Jäger bläst zu laut zum Halali: Durch die Beschwerde eines Betroffenen wurde der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) im Berichtszeitraum darauf aufmerksam, dass die Untere Jagdbehörde eines Landkreises im Rahmen der gesetzlich geforderten Überprüfung eines Jagdscheins eine vollständige Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft angefordert hatte. Grund für die Anforderung waren Einträge des Jagdschein-Inhabers im Bundeszentralregister. Hierfür war es nach datenschutzrechtlicher Würdigung des Sachverhaltes durch den TLfDI nicht erforderlich, den kompletten Bescheid der Versorgungsverwaltung mitsamt den (besonders geschützten) personenbezogenen Daten (Name des Beschwerdeführers, Aufzählung der organischen Erkrankungen und der psychischen Erkrankung) des Beschwerdeführers an den Amtsarzt zu übermitteln. Oder auch der Bericht 2.11: Ein unbeugsames Dorf – unterfällt auch dem ThürDSG. Denn der TLfDI ist für die Gemeinde die zuständige datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde. Daraufhin zog der betreffende Ort seine Klage gegen die Behörde des TLfDI zurück und blieb auf den Kosten sitzen. Weitere auffällige Fälle sind 2.14: Videoüberwachung im Kindergarten und 2.26: „Setzen, Sechs!“ hat ausgedient – Schulnoten dürfen vor der Klasse nicht verkündet werden. Auffällige Fälle aus dem nicht-öffentlichen Bereich sind unter anderem nachzulesen unter 3.1: Steckbriefe der Ungeimpften im Unternehmen im Internet…, 3.5: Überwachung der Exfrau durch GPS-Sender im Fahrzeug und 3.9: Unberechtigte Abrufe von Patientendaten der Ex-Freundin. Neugierig geworden? 

Zudem:

Der Freistaat Thüringen hat mit seinem im Jahr 2020 in Kraft getretenen Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG) ein erweitertes Informationsfreiheitsrecht bekommen und dieses sollte daher fortschrittlicher sein als andere Informationsfreiheitsgesetze. Jedoch reichen Name und „Alter“ eines Gesetzes allein nicht aus, um beim Transparenz-Ranking 2021 die Spitze der Tabelle anzuführen.  Zwar wurde das ThürTG besonders positiv bei den Kriterien Auskunftspflichten, Antragstellung und Informationsfreiheitsbeauftragter bewertet. Ausbaufähig sind beim ThürTG hingegen die proaktiven Veröffentlichungspflichten oder das Transparenzregister, das z. B. nicht für Kommunen vorgeschrieben ist. Lesen Sie hierzu unter 1.2.

Ein weiterer Schwerpunkt im Berichtszeitraum zum ThürTG war die Arbeit an der Umsetzung des Kostenrechts nach § 15 ThürTG. § 15 Absatz 2 ThürTG ermächtigt das zuständige Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Verwaltungskostentatbestände, die Gebührensätze und die Höhe der Auslagen für das Thüringer Transparenzgesetz zu bestimmen. Auch im zweiten laufenden Jahr nach Inkrafttreten des ThürTG war noch keine solche Rechtsverordnung vorhanden. Diese trat vielmehr erst am 20. September 2022 in Kraft.

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