Ein herabfallender Ast eines Baumes hat ein parkendes Auto totalbeschädigt. Die Kommune wollte sich dem Schadenersatz mit dem Verweis auf jährlich stattfindende Baumkontrollen entziehen. Das Oberlandesgericht Frankfurt sah dies anders.

Die Klägerin parkte ihr Auto in einem Wohngebiet. Von einer Robinie auf dem Gehsteig brach nachts ein großer Ast ab und stürzte auf das Fahrzeug. Es entstand ein Totalschaden. Die beklagte Stadt Frankfurt lehnte einen Schadenersatz mit dem Hinweis ab, dass regelmäßig Baumkontrollen stattfanden. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 1 U 310/20) hat der Klage der Pkw-Halterin stattgegeben. In dem vorliegenden Fall lag eine sichtbare Vitalitätsbeeinträchtigung des Baumes vor, heißt es in der Urteilsbegründung. Dies hätte eine gesonderte Untersuchung der Baumkrone erforderlich gemacht. Grundsätzlich haben Eigentümer eines Grundstücks eine Verkehrssicherungspflicht. „Damit haben sie Sorge zu tragen, dass von dem Grund und Boden keine Gefahr ausgeht und niemand zu Schaden kommt“, erklärt Schadenexpertin Margareta Bösl von der uniVersa Versicherung. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann existenzbedrohende Auswirkungen haben. Denn nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist jeder, der schuldhaft einen anderen schädigt, zum Schadenersatz in unbegrenzter Höhe verpflichtet. Die Haftpflichtversicherung übernimmt berechtigte Schadenersatzansprüche und lehnt unberechtigte Forderungen mit einer passiven Rechtsschutzfunktion ab. Für ein selbstbewohntes Eigenheim reicht normalerweise eine Privat-Haftpflichtversicherung. Bei vermieteten Immobilien oder unbebauten Grundstücken kann eine zusätzliche Haus- und Grundstückshaftpflicht erforderlich werden. „Am besten spricht man mit seiner Versicherung und klärt im Vorfeld alle Haftungsfragen als Eigentümer ab“, empfiehlt Bösl.

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